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SchlHOLG Beschluss v. - 7 U 27/22

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130a; ZPO § 233; ZPO § 517; ZPO § 522 Abs. 1

Leitsätze

Leitsatz:

1. Eine Fristversäumnis ist verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, dass das richtige Empfangsgericht angegeben ist.

2. Seit dem müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine "automatisierte Bestätigung" über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Dieses Prüfprotokoll ist unverzüglich vom Rechtsanwalt auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Versendung an das zuständige Gericht zu kontrollieren.

3. Die Ursächlichkeit einer Falschadressierung an ein unzuständiges Gericht für die Fristversäumung entfällt, wenn das an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität ist in solchen Fällen nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht muss jedoch im "ordentlichen Geschäftsgang" erwartet werden können. Besondere Bemühungen des unzuständigen Gerichts (wie z.B. eine eingehende Zuständigkeitsprüfung und sofortige Weiterleitung noch am selben Tag) sind insoweit nicht geschuldet.

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

Vorbereitende Schriftsätze müssen vom Rechtsanwalt seit dem nach § 130d ZPO per beA elektronisch eingereicht werden. Das entsprechende Prüfprotokoll ist unverzüglich vom Rechtsanwalt auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Versendung an das zuständige Gericht zu kontrollieren.

Fundstelle(n):
LAAAJ-15998

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

SchlHOLG, Beschluss v. 03.03.2022 - 7 U 27/22

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