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OLG Hamm Beschluss v. - 30 U 32/22

Gesetze: ZPO § 130a; ZPO §§ 233 ff.

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält.

2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz im Sinne des § 130a Abs. 1 an seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe "Rechtsanwalt" nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 8 Nr. 42
NJW-RR 2022 S. 1423 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2022 S. 1761
BAAAJ-15997

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OLG Hamm, Beschluss v. 28.04.2022 - 30 U 32/22

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