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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 73/20

Gesetze: BGB § 242; BGB § 278; BGB § 705; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 824; BGB § 826; BGB § 831; ZPO § 309; StGB § 164; StGB § 186; StGB § 193

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Urteil ist gefällt im Sinne des § 309 ZPO, wenn die Richter über die Entscheidung abschließend beraten und abgestimmt haben. Die Beratung ist abschließend, wenn sie aufgrund der prozessualen Situation und mangels eines zu diesem Zeitpunkt absehbaren weiteren Beratungsbedarfs von den beteiligten Richtern als endgültige Entscheidungsfindung verstanden werden kann und verstanden wird.

2. Der Schutzbereich der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den vom Gesellschaftsvertrag umschriebenen mitgliedschaftlichen Bereich. Er umfasst keine Schäden, die im außergesellschaftlichen Bereich eines Mitgesellschafters entstanden sind.

3. Eine "Schutzgemeinschaft" von Anlegern einer Publikumsgesellschaft kann eine Außen-GbR sein. Das kann etwa daraus gefolgert werden, dass der Gesellschaftsvertrag Regeln der äußeren Verfassung und der Vertretung enthält und Umstände dafür sprechen, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen sowie über Gesellschaftsvermögen verfügen soll.

4. Erstattet der Kommanditist einer Publikumsgesellschaft gegen den persönlich haftenden Gesellschafter eine Strafanzeige wegen Untreue, stellt dies nur dann einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar, wenn die Anzeige ohne sachlichen Anlass und/oder in Schädigungsabsicht erfolgt oder wider besseres Wissen unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Der Anzeigenerstatter muss sich Tatsachenkenntnisse des von ihm beauftragten Rechtsanwalts nicht zurechnen lassen, wenn ihm der Inhalt der Anzeige nicht zugänglich gemacht wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2022 S. 1682
HAAAJ-15995

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OLG Hamm, Urteil v. 28.03.2022 - 8 U 73/20

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