BGH Beschluss v. - II ZB 13/22

Instanzenzug: Az: 20 W 10/22vorgehend Az: 31 O 94/21 KfHSpruchG

Gründe

1I. Mit Beschluss vom hat das Landgericht ein Akteneinsichtsgesuch und einen Antrag des Antragstellers auf Einleitung eines Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller "Widerspruch" eingelegt. Ferner hat er einen Strafantrag gestellt. Mit Beschluss vom hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht für die Bearbeitung von Strafanträgen zuständig sei. Im Übrigen bestehe kein Anlass zur Abänderung der Entscheidung vom , da der Beschluss rechtskräftig sei. Rein vorsorglich werde das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.

2Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass eine weitergehende Entscheidung nicht veranlasst sei. Der sei rechtskräftig, da die Beschwerdefrist bei Eingang des Schreibens des Antragstellers vom abgelaufen gewesen sei. Eine Anhörungsrüge des Antragstellers hat das als unzulässig verworfen.

3Mit Schreiben vom hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verlangt. Ungeachtet eines Hinweises der Rechtspflegerin, dass ein zum Bundesgerichtshof statthaftes Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des und vom nicht gegeben sei, hält der Antragsteller an seinem Begehren fest.

4II. Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

51. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Diese setzt die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, § 544 Abs. 1 ZPO) bzw. einen die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisenden Beschluss voraus (§ 522 Abs. 3 ZPO). Die Beschlüsse des und vom sind keine ein Berufungsverfahren abschließenden Entscheidungen.

62. Der Beschluss vom , mit dem das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig verworfen hat, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

73. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. März 2022wäre allenfalls die Rechtsbeschwerde statthaft. Dies setzte aber nach § 70 Abs. 1 FamFG voraus, dass das Oberlandesgericht sie zugelassen hat. Das ist nicht der Fall. Mit einem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom - III ZA 8/22, juris Rn. 4).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:200922BIIZB13.22.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-26021