Online-Nachricht - Dienstag, 21.06.2022

Gewerbesteuer | Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG (Gleich lautende Erlasse)

Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG in der Fassung des Fondsstandortgesetzes vom , BGBl I S. 1498 veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse v. - G 1425).

Hintergrund: Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG neugefasst. Um Anreize zu setzen für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen i. S. des § 3 Nr. 21 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG) und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, sieht die Änderung u. a. vor, dass Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen im Hinblick auf die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten die erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Anspruch nehmen können. Die Neuregelung erweitert die für die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung der Gewerbeerträge unschädlichen Tätigkeiten (kürzungsunschädliche Tätigkeiten).

In den gleich lautenden Erlassen gehen die obersten Finanzbehörden der Länder hinsichtlich der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG auf folgende Punkte näher ein:

  • Allgemeine Hinweise

  • Allgemeines zu § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG

  • Behandlung von Einnahmen aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken

  • Berechnung der prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG

Hinweis:

Die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
MAAAJ-15963