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Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen
Was Antragsteller und deren Berater jetzt beachten müssen
Über den Bearbeitungs-, Beratungs- und Kontrollaufwand von Angehörigen der steuerberatenden Berufe und Rechtsanwälte in der Corona-Krise wurde an dieser Stelle bereits wiederholt berichtet. Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfeprogramme I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe (sog. Paket I) ist spätestens Ende Dezember 2021 abgelaufen. Seit dem kann nunmehr die Schlussabrechnung für die genannten Förderprogramme durch prüfende Dritte eingereicht werden. Deshalb ist jetzt wichtig zu wissen, was im Rahmen der Schlussabrechnung mit Blick auf eine etwaige Rückzahlung oder Nachzahlung von Corona-Finanzhilfen zu beachten ist.
Die Überbrückungshilfeprogramme I bis III sowie die November- und Dezemberhilfsprogramme (sog. Paket I) sind abgeschlossen, Anträge können nicht mehr gestellt werden. Seit kann die Schlussabrechnung durch prüfende Dritte eingereicht werden.
Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers über ein digitales Antragsportal. Fristende für die Einreichung ist der .
Nachdem die ursprünglichen Fördermittel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bew...