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Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
Leitsatz
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Sachverhalt
Im Streitjahr 2013 war die Klägerin vollzeitig als Flugbegleiterin tätig, wobei sie an 66 Tagen zu ihrem Dienstflughafen C hin- und zurückgefahren war, sowie sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befand. Zusammen mit ihrem Ehemann, mit dem sie im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, war sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 148 m2. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Aufwendungen i. H. von 1.250 € für ein 13,5 m2 großes Arbeitszimmer geltend. In diesem bereitete sie sich auf ihren Flugdienst vor, indem sie sich in das Informationssystem ihres Arbeitgeber einwählte und bspw. ihren persönlichen Dienstplan abrief, Dienstanweisungen durchlas, T...