Lohnsteuer | FAQ zur Energiepreispauschale (BMF)
Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt. Es werden Fragen beantwortet - u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
Hintergrund: Die Energiepreispauschale von 300 € soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
U.a. werden folgende Fragen beantwortet:
Welche Bedeutung hat der für die EPP?
Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am entsteht. Der markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitgeber die fristgerechte Auszahlung der EPP versäumt, z. B. weil der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers mit monatlichem Anmeldungszeitraum erst nachträglich bekannt wird, dass ein Arbeitnehmer am eingestellt wurde?
Da der Arbeitnehmer am in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht, hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Auszahlung hat in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt. Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022.
Ein Arbeitnehmer befindet sich zum in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP?
Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
In welchem Jahr ist die EPP zu versteuern?
Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022. Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z. B., weil am kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt), versteuern die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) ist hier nicht anzuwenden. Bei selbständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.
Unterliegt die EPP bei Selbständigen der Umsatz- und der Gewerbesteuer?
Nein. Die EPP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.
Der vollständige Fragen-Antwort-Katalog ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
NWB VAAAJ-15879