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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im europäischen Steuerrecht
I. Begriff
[i]Er gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des GemeinschaftsrechtsDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Demnach sind Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmäßig, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen. Ferner müssen die auferlegten Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen ( „Schräder“).
[i]Drei Elemente sind stets zu prüfenDer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besteht aus drei Elemente, die vom EuGH in unterschiedlicher Tiefe geprüft werden:
Geeignetheit: Das Kriterium der Geeignetheit nimmt selten nennenswerten Raum ein. Zwar kann mitunter fraglich sein, ob bestimmte Maßnahmen überhaupt geeignet sind, eine effektive Steuererhebung zu gewährleisten oder Missbrauch zu unterbinden. Dies zu beurteilen ist aber in erster Linie Aufgabe der Staaten oder der EU-Kommission, eine intensive Prüfung durch den Gerichtshof erfolgt nicht (Kokott, Das...