BMF - IV B 6 - S 1320/19/10011 :001 BStBl 2022 I S. 972

Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Bezug: BStBl 2006 I S. 698

Bezug: BStBl 2016 I S. 138

Bezug: BStBl 2019 I S. 480

Bezug: BStBl 2011 I S. 674

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblattes zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.

Merkblatt zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den internationalen Rechtshilfeverkehr in Steuerstrafsachen (einschließlich Steuerordnungswidrigkeiten) die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben findet keine Anwendung auf den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.

Abkürzungsverzeichnis


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AA
Auswärtiges Amt
Abk.
Abkommen
ABl.
Amtsblatt
ABl. EU
Amtsblatt der Europäischen Union
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
ARO
Asset Recovery Office
Art.
Artikel
AStBV
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)
BBA
Betrugsbekämpfungsabkommen EU - Schweiz
BAnz
Bundesanzeiger
BfJ
Bundesamt für Justiz
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BKA
Bundeskriminalamt
BKAG
Bundeskriminalamtgesetz
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMJ
Bundesministerium der Justiz
bspw.
beispielsweise
BStBl
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
Buchst.
Buchstabe
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
CARIN
Camden Asset Recovery Inter-Agency Network
CH
Schweiz
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DStA
Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
EEA
Europäische Ermittlungsanordnung
EG
Europäische Gemeinschaft
EJN
Europäisches Justizielles Netz
ErgV
Ergänzungsverträge
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EU-MS
Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
EU-Parlament
Europäisches Parlament
EU-Rat
Europäischer Rat
EUCARIS
European Car and Driving License Information System
EUStA
Europäische Staatsanwaltschaft
EuRhÜbk
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
EU-RhÜbk
Übereinkommen vom über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
f.
folgende
ff.
folgende
FRONTEX
Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
GBA
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
GVGEG
HKA
Handels- und Kooperationsabkommen vom
INPOL
Informationssystem der Polizei
insb.
Insbesondere
IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
LKA
Landeskriminalamt
MS
Mitgliedstaaten
Nr.
Nummer
Nrn.
Nummern
OECD-AHiÜbk
Übereinkommen vom über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und das Protokoll vom
OLAF
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (französisch "Office Européen de Lutte Anti-Fraude")
RB
Rahmenbeschluss
Rh/RH
Rechtshilfe
RHV
Rechtshilfevertrag
RhAbk
Rechtshilfeabkommen
RiVASt
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
RL-EEA
Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
S.
Seite
s.
siehe
SDÜ
Übereinkommen vom zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (sog. Schengener Durchführungsübereinkommen)
SEV
Sammlung der Europaratsverträge
SIENA
Secure Information Exchange Network Application
sog.
sogenannt
TIEA
Tax Information Exchange Agreement = Informationsaustauschabkommen
Tz.
Textziffer
Urt. v.
Urteil vom
u. a.
unter anderem
u. ä.
und ähnliche
v.
vom
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VO SE
Verordnung Sicherstellung und Einziehung
ZAUBER
Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen
z. B.
zum Beispiel
ZP-EuRhÜbk
Zusatzprotokoll vom zum EuRhÜbk
2. ZP- EuRhÜbk
Zweites Zusatzprotokoll vom zum EuRhÜbk
ZP-EU-RhÜbk
Zusatzprotokoll vom zum EU-RhÜbk

1 Allgemeines

1.1 Internationale Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und leisten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten internationale Rechtshilfe bei der Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen. Die maßgebenden Grundsätze sind in diesem Schreiben dargestellt. Sie gelten für Straftaten, deren Verfolgung den Finanzbehörden nach § 386 Abs. 2 AO zugewiesen ist, sowie für die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377, 409 ff. AO).

Die Grundsätze aus dem IRG gelten entsprechend für Verfahren wegen Taten, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht sind, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann (§ 1 Abs. 2 IRG).

Dieses Schreiben gilt für die internationale Rechtshilfe in Form von eingehenden und ausgehenden Ersuchen; es gilt nicht für die Überstellung einer Person zur Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung (Auslieferung) und die Vollstreckungshilfe, mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung.

Rechtshilfe ist jede Unterstützung, die für ein in einem anderen Staat anhängiges Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist (§ 59 Abs. 2 IRG). Bei der internationalen Rechtshilfe ist zwischen der justiziellen und der polizeilichen Rechtshilfe zu unterscheiden. Die justizielle Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stützt sich grundsätzlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, sowie Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung und Förderung von Strafverfahren.

Die „polizeiliche Rechtshilfe“ (vgl. Abschn. 8) ist demgegenüber auf einen internationalen Informationsaustausch beschränkt, vgl. Nr. 123 ff. RiVASt (Informationsrechtshilfe). Danach können bereits vorhandene und ohne Zwang zu beschaffende personenbezogene Daten zur Verfolgung von Straftaten zwischen EU-MS und mit Drittstaaten ausgetauscht werden.

1.2 Verhältnis zur Amtshilfe in Steuersachen

Von der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ist die zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen zu unterscheiden; insoweit wird auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom (BStBl 2019 I S. 480) hingewiesen.

Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen liegt vor, wenn Behörden und Gerichte für Zwecke des Besteuerungsverfahrens, insbesondere für die Feststellung der steuerlich relevanten Sachverhalte und Besteuerungsgrundlagen, Informationen austauschen. Ein anhängiges Steuerstrafverfahren sperrt nicht den Amtshilfeweg. Auch nach Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens kann im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe um Auskünfte ersucht werden, beispielsweise wenn das Besteuerungsverfahren gefördert werden soll. In Betracht kommen Auskunftsersuchen zu Informationen, die bei Behörden oder Gerichten bereits vorliegen, z. B. aus Steuerakten oder öffentlichen Registern. Sofern die gewünschten Informationen von den ersuchten Stellen erst noch beschafft werden müssen, sollte zur Vermeidung von Verwertungsverboten im Strafverfahren das Ersuchen auf dem Rechtshilfeweg gestellt werden.

Wird die Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde in einem Steuerstrafverfahren zur Ermittlung einer Steuerstraftat (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 und 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) oder als zuständige Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren zur Ermittlung einer Steuerordnungswidrigkeit (§§ 409, 410, 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) tätig, sind strafprozessuale Maßnahmen für Zwecke dieser Verfahren, wie z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme und Zeugenvernehmung, allein nach den Regeln über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen durchzuführen. Daneben können zur Förderung eines Strafverfahrens auch bloße Auskunftsersuchen nach den Regeln über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Strafsachen gestellt werden.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren ist untrennbarer Bestandteil des Strafverfahrens. Nach § 393 Abs. 3 AO können die auf Rechtshilfeersuchen beruhenden Ermittlungsergebnisse des Steuerstrafverfahrens deshalb grundsätzlich im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die jeweilige Rechtsgrundlage, auf der die Rechtshilfe beruht, eine solche Verwendung ausschließt oder wenn der ersuchte Staat die Verwendung der übermittelten Unterlagen und Informationen mit einer Verwendungsbeschränkung (sog. Spezialitätsvorbehalt) versehen hat, dessen Inhalt eine Verwendung für Besteuerungszwecke explizit untersagt.

Im Gegenzug können auch die durch die Amtshilfe erlangten Erkenntnisse unmittelbar für das Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren verwendet werden, sofern eine solche Verwendung durch die jeweilige Rechtsgrundlage der angewandten Amtshilfe vorgesehen ist (vgl. bspw. § 19 Abs. 2 Nr. 4 EUAHiG). Auch eine Bekanntgabe erhaltener Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder Gerichtsentscheidungen ist nach dem EUAHiG, einer Vielzahl der DBA und TIEAs sowie dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zulässig.

1.3 Umfang des internationalen Rechtshilfeverkehrs

Die Verpflichtung zur Leistung der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen bestimmt sich nach den einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 IRG), den im IRG umgesetzten EU-Rechtsakten (§ 1 Abs. 4 IRG), den §§ 117a und 117b AO oder im vertragslosen Verkehr unmittelbar nach §§ 1 Abs. 1, 59 ff. IRG. Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen keine abschließenden Regelungen enthalten, finden ebenfalls die Vorschriften des IRG ergänzend Anwendung.

Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  • Durchsuchung von Personen und Räumen;

  • Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln, auch elektronischer Daten;

  • Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen;

  • Einnahme richterlichen Augenscheins;

  • Zustellung von Verfahrensurkunden;

  • Ermittlungen zu Bankkonten;

  • Maßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten zwecks Sicherung späterer Einziehungen; und

  • Auskunftsersuchen.

1.4 Rechtshilfeverkehr und Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) gilt auch gegenüber ausländischen Behörden. Es steht jedoch dem Rechtshilfeverkehr nicht entgegen, soweit

  1. die mit einem deutschen Rechtshilfeersuchen verbundene Offenbarung steuerlicher Verhältnisse der Durchführung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens dient (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) oder

  2. die mit der Erledigung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens verbundene Offenbarung steuerlicher Verhältnisse durch ein Bundesgesetz wie § 117 AO i. V. m. § 59 Abs. 3 IRG oder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Alle Angaben, die den deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen zugehen, unterliegen wiederum dem Steuergeheimnis.

2 Rechtsgrundlagen bei der justiziellen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

2.1 Überblick

Die Rechtsgrundlagen der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen ergeben sich aus bi- und multilateralen Verträgen, aus Rechtsakten der EU und ergänzend insbesondere aus dem IRG. Sofern keine bi- und multilateralen Verträge bestehen, ist der Rechtshilfeverkehr auch bei vertragslosem Zustand möglich; in diesem Fall richtet er sich ausschließlich nach nationalem Recht, vorrangig dem IRG. Das IRG stellt somit eine Art Auffanggesetz dar, welches greift, wenn keine anderweitige Regelung gegeben ist.

Daneben sind bei der internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen die RiVASt und die AStBV zu beachten. Sie sind ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsvorschriften, die zwischen Bund und Ländern abgestimmt und anschließend mit identischem Inhalt von den Bundes- und Landesbehörden erlassen wurden. Sie sind für Regelfälle ausgelegt und entfalten hinsichtlich richterlicher Entscheidungen ausschließlich Hinweischarakter (Nr. 1 Abs. 1 RiVASt). Sie binden lediglich die Verwaltung und dienen der Orientierung in Rechtshilfeangelegenheiten.

Nach § 1 Abs. 3 IRG sind Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig anzuwenden, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Sofern im Verhältnis zu einem Staat mehrere Regelungen zur Rechtshilfe bestehen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe heranzuziehen ist.

Als vertragliche Rechtsgrundlagen und als EU-Rechtsinstrumente im Bereich der justiziellen Rechtshilfe kommen insbesondere in Betracht:

  • RL-EEA (Abschn. 2.2): Vorrangiges Instrument für Maßnahmen der Beweiserhebung innerhalb der EU-MS.

  • EuRhÜbk (Abschn. 2.3): Rechtsgrundlagen für sämtliche Maßnahmen innerhalb der Staatengruppe der Europaratsstaaten und sog. Basisübereinkommen in Bezug auf das EuRhÜbk und das SDÜ.

  • EU-RhÜbk (Abschn. 2.4): Rechtsgrundlage für Maßnahmen außerhalb des sachlichen bzw. räumlichen Anwendungsbereichs der RL-EEA und der VO SE.

  • OECD-AHiÜbk (Abschn. 2.5): Regelt die gegenseitige Amtshilfe aller Unterzeichnerstaaten und kann auch für reine Steuerstrafverfahren herangezogen werden.

  • Verordnung (EU) 2018/1805 (Abschn. 2.6): Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Vermögenssicherung und -einziehung innerhalb der EU-MS.

  • Bilaterale Verträge; TIEA (Abschn. 2.7): Mit zahlreichen Staaten bestehen die Rechtshilfe erlaubende bilaterale Einzelverträge.

2.2 Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA)

Die EEA ist eine Entscheidung, die von einer Anordnungsbehörde eines EU-MS („Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen EU-MS zur Erlangung von Beweisen erlassen wird [1]. Sie ist geregelt in der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom (RL-EEA; ABl. EU vom Nr. L 130, S. 1). Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom (BGBl. 2017 I S. 31 ff.) in den §§ 91a bis 91j IRG umgesetzt. Die RL-EEA gilt seit dem im Verhältnis zu allen EU-MS – mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Die RL-EEA gilt nur für Ermittlungsmaßnahmen, die der Beweiserhebung (also insb. Durchsuchung, Beschlagnahme zur Sicherung von Beweismitteln und Vernehmung) dienen.

Die RL-EEA soll der Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtshilfe bei der Erhebung von Beweisen in einem anderen EU-MS dienen. Der ersuchte Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“) erkennt die EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten wie eine auf seinem Hoheitsgebiet getroffene justizielle Entscheidung (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 RL-EEA).

Grundsätzlich geht die RL-EEA den Regelungen bestehender bi- und multilateraler Verträge der EU-MS vor. Sie ersetzt damit die Bestimmungen des SDÜ, des EuRhÜbk und des EU-RhÜbk einschließlich der Zusatzprotokolle in Bezug auf die EU-MS im Geltungsbereich der RL-EEA. Die Übereinkommen bleiben jedoch anwendbar, wenn sie die Vorschriften der RL-EEA weiter verstärken oder zu weiteren Vereinfachungen oder Erleichterungen beitragen und deren Schutzniveau gewahrt ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 RL-EEA). Es kommt dabei auf den jeweiligen Einzelfall und die konkreten Bestimmungen in den Übereinkommen an. Zu beachten ist, dass die RL-EEA nur im Rahmen der justiziellen Rechtshilfe gilt, sodass die bi-und multilateralen Verträge über die polizeiliche Zusammenarbeit anwendbar bleiben.

Die RL-EEA ist für nachstehende Maßnahmen nicht anzuwenden:

  • Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die Beweiserhebung im Rahmen einer solchen Gruppe (§ 91a Abs. 2 Nr. 1 IRG),

  • Grenzüberschreitende Observationen (§ 91a Abs. 2 Nr. 2 IRG) oder

  • Vernehmung von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz (§ 91a Abs. 2 Nr. 3 IRG).

Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vermögenssicherung und -einziehung, welche keine originären Maßnahmen der Beweiserhebung darstellen, gilt die RL-EEA nicht. Mit Ausnahme von Dänemark und Irland, für die insoweit das EU-RhÜbk Anwendung findet, ist innerhalb der übrigen EU-MS vorrangig die Verordnung zur Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen vom (VO (EU) 2018/1805) anwendbar (vgl. Abschn. 2.6).

Auf die Übersicht in Anlage 1, aus welcher sich ergibt, welche Länder die RL-EEA umgesetzt haben, wird verwiesen.

2.3 Europäisches [2] Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk)

Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom (EuRhÜbk; BGBl. 1964 II S. 1369) gilt im Verhältnis zu sämtlichen Mitgliedstaaten des Europarates (derzeit 47 Staaten aus allen Teilen Europas) und den assoziierten Staaten Israel, Chile und Südkorea (s. Abschn. 13) [3]. Das EuRhÜbk wird ergänzt durch das Zusatzprotokoll EuRhÜbk (ZP- EuRhÜbk; BGBl. 1990 II S. 124; BGBl. 1991 II S. 909), das zweite Zusatzprotokoll EuRhÜbk (2. ZP- EuRhÜbk; BGBl. 2014 II S. 1038; BGBl. 2015 II S. 520) sowie durch bilaterale Ergänzungsverträge gem. Art. 26 Abs. 3 EuRhÜbk (vgl. Abschn. 2.6). Das 2. ZP-EuRhÜbk soll der effektiveren Rechtshilfe dienen, indem darin grenzüberschreitende Video- und Telefonvernehmungen sowie die Möglichkeit transnationaler verdeckter Ermittlungen und Ermittlungsgruppen geregelt sind.

Das EuRhÜbk begründet die Verpflichtung, einander so weit wie möglich Rechthilfe zu leisten. Reichweite und Schranken ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen des Übereinkommens, aus den Zusatzprotokollen, aus Vorbehalten und Erklärungen einzelner Unterzeichnerstaaten zum EuRhÜbk bzw. zu den Zusatzprotokollen und ggf. aus bilateralen Ergänzungsverträgen. Nach Art. 26 Abs. 3 EuRhÜbk und Art. 28 2. ZP-EuRhÜbk bleiben ergänzende und erleichternde Regelungen bi- oder multilateraler Verträge der Parteien unberührt. Es ist daher notwendig, die Texte der Vorbehalte und Erklärungen beizuziehen [4] (vgl. auch Abschn. 3.7.1).

2.4 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk) und Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

Vom EuRhÜbk zu unterscheiden ist das EU-RhÜbk vom (ABl. EG vom Nr. C 197, S. 1; BGBl. II 2005, S. 650), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom (ZP-EU-RhÜbk, umgesetzt durch das Gesetz vom [5], BGBl. II 2005, S. 662), welches innerhalb der EU-MS zur Anwendung kommt, soweit die RL-EEA und die VO SE innerhalb ihrer räumlichen und sachlichen Anwendungsbereiche nicht dem EU-RhÜbk und dessen ZP vorgehen [6]. Zweck des EU-RhÜbk ist es, im Verhältnis zwischen den EU-MS die Anwendung des EuRhÜbk vom und dessen Zusatzprotokolle zu erleichtern.

Durch das EU-RhÜbk werden Anwendungserleichterungen fortgeschrieben, die bislang durch das ZP- EuRhÜbk sowie das SDÜ erfolgten. Das EU-RhÜbk ist – bis auf Griechenland und Kroatien – in allen EU-MS in Kraft getreten. Darüber hinaus gilt es nach Art. 29 Abs. 4 EU-RhÜbk auch für Island und Norwegen (zu Einschränkungen siehe das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom , ABl. EU Nr. L 26, S.3).

Das EU-RhÜbk enthält eine Reihe von formellen Erleichterungen für Rechtshilfeersuchen. Darüber hinaus haben sich die EU-MS in Art. 1 ff. ZP-EU-RhÜbk verpflichtet, Auskünfte über Bankkonten im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen zu erteilen.

Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ, ABl. EG vom Nr. L 239, S. 19) zur Rechtshilfe in Fiskalsachen diente u. a. der Ermöglichung von Rechtshilfe in Strafsachen im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern und des Zolls. Die für die Rechtshilfe relevanten Regelungen der Art. 48 bis 53 SDÜ wurden überwiegend in das EU-RhÜbk überführt und dort neu gefasst. Art. 8 Abs. 3 ZP-EU-RhÜbk bestimmt insoweit die Aufhebung des Art. 50 SDÜ. Bei der Anwendung des SDÜ verbleibt es gegenüber denjenigen EU-MS, die das ZP-EU-RhÜbk nicht ratifiziert haben [7], gegenüber den Schengen-assoziierten Staaten Island und Norwegen, und im Übrigen für alle genannten Staaten bezüglich der Art. 51 und 54 SDÜ.

2.5 Übereinkommen vom über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und das Protokoll vom (OECD-AHiÜbk)

Das OECD-AHiÜbk in der Fassung des Änderungsprotokolls vom (umgesetzt durch Gesetz vom , BGBl. 2015 II S. 966) betrifft die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Die Bestimmungen des Übereinkommens stehen im eingeleiteten Steuerstrafverfahren ebenso wie für Vorfeldermittlungen zur Verfügung (vgl. Art. 4 OECD-AHiÜbk). Es ermöglicht u. a. einen zwischenstaatlichen Informationsaustausch, simultane Betriebsprüfungen und die Zustellung von Schriftstücken.

Der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens, insb. die in den Anwendungsbereich fallenden Steuern kann durch Vorbehalte und Erklärungen der Unterzeichnerstaaten eingeschränkt werden. Diesbezüglich ist im Einzelfall sowohl die deutsche als auch die jeweils maßgebliche einseitige Erklärung des anderen Staats zu prüfen, um Anwendungsbereich und Unterstützungsumfang zu bestimmen.

Nach Art. 4 OECD-AHiÜbk sowie der deutschen Erklärung (BT-Drs. 18/5173 S. 49) ist eine Verwendung bereits erlangter Informationen auf Grundlage des OECD-AHiÜbk nur für reine Steuersachen und für spätere reine Steuerstrafverfahren zulässig.

Hinsichtlich der Ratifikation des Übereinkommens durch die einzelnen Staaten wird auf die Internetseite zum OECD-AHiÜbk verwiesen [8].

2.6 VO Sicherstellung und Einziehung (VO SE)

Die Finanzbehörden müssen im Rahmen der Ermittlungen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung einer späteren Einziehung (§§ 73 ff. StGB) treffen (vgl. § 399 Abs. 1 AO, aber auch § 401 AO). Die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des EU-Rates vom über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (VO SE, ABl. L 303 S. 1) legt fest, nach welchen Vorschriften die EU-MS in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anerkennen und vollstrecken, die von anderen EU-MS im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden. Sie ist seit dem 19. Dezember 2020 für alle EU-MS, mit Ausnahme von Irland und Dänemark, anwendbar (vgl. Erwägungsgrund 38 und 39 der VO Sicherstellung und Einziehung) und gilt unmittelbar (vgl. Durchführungsvorschriften in §§ 96a ff. IRG).

Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung, ABl. L 196, S. 45) und der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung, ABl. L 328, S. 59) regeln ebenfalls die Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen. Beide Rahmenbeschlüsse sind mit Wirkung vom außer Kraft getreten, indem sie durch die oben genannte VO SE ersetzt wurden; im Verhältnis zu Dänemark und Irland gelten sie fort, da beide Länder nicht durch die VO Sicherstellung und Einziehung gebunden sind (vgl. §§ 88 und 94 IRG). In diesen Fällen sind die §§ 58 Abs. 3 und 67 IRG hinsichtlich der Sicherstellung und die §§ 88a bis 88f IRG hinsichtlich der Einziehung ergänzend anzuwenden.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der VO SE (Nicht-EU-MS) enthalten die bilateralen (Ergänzungs-)Verträge mit anderen Staaten vereinzelt Bestimmungen zur Sicherstellung und Einziehung.

2.7 Bilaterale Rechtshilfeabkommen

2.7.1 Übersicht

Mit zahlreichen Staaten bestehen bilaterale Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [9], welche nachfolgend dargestellt werden [10].

Die Bundesrepublik Deutschland unterhält bilaterale Ergänzungsverträge zum EuRhÜbk u. a. mit:

  • der Republik Frankreich vom (F-ErgV EuRhÜbk; BGBl. 1978 II S. 328),

  • der Republik Italien vom (I-ErgV EuRhÜbk; BGBl. 1982 II S. 111),

  • dem Königreich der Niederlande vom (NL-ErgV EuRhÜbk; BGBl. 1981 II S. 1158),

  • der Republik Österreich vom (A-ErgV EuRhÜbk; BGBl. 1975 II S. 1157),

  • der Republik Polen vom 17. Juli 2003 (PL-ErgV EuRhÜbk; BGBl. 2004 II S. 530) und

  • der Tschechischen Republik in der Fassung des Änderungsvertrages vom (ÄndV CZ-ErgV EuRhÜbk; BGBl. 2016 II S. 474).

Diese Ergänzungsverträge finden entsprechend der Notifikation an die Europäische Kommission ergänzend zur RL-EEA Anwendung, soweit sie dem Art. 34 Abs. 3 RL-EEA entsprechende Regelungen treffen (s. Abschn. 2.2) und die Notifikation (auch) des anderen EU-MS dies vorsieht.

Ferner bestehen bilaterale Ergänzungsverträge zum EuRhÜbk außerhalb der EU mit:

  • dem Staat Israel vom 20. Juli 1977 (IL-ErgV EuRhÜbk; BGBl. 1980 II S. 1334) und

  • der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Fassung des Änderungsvertrages vom (CH-ErgV EuRhÜbk; BGBl. 2001 II S. 946).

Zudem unterhält die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Rechtshilfeabkommen mit:

  • Kanada vom (RhV D-Kanada; BGBl. 2004 II S. 962),

  • den Vereinigten Staaten von Amerika vom in der Fassung des Zusatzvertrags vom (BGBl. 2007 II S. 1618),

  • der Sonderverwaltungsregion Hongkong vom (RhAbk D-Hongkong; BGBl. 2009 II S. 62; ausgesetzt mit Notifikation Hongkongs vom ),

  • der Republik Tunesien vom (TUN-AuslRhV; BGBl. 1969 II S. 1157) und

  • der Republik Kosovo vom 29. Juni 2015 (RhAbk D-Kos; BGBl. 2016 II S. 938).

Die EU hat Rechtshilfeabkommen abgeschlossen mit:

  • Japan vom (RhAbk EU-Japan; ABl. EU vom Nr. L 39, S. 20),

  • den Vereinigten Staaten von Amerika vom (RhAbk EU-USA; ABl. EU vom Nr. L 181, S. 34) vgl. Abschn. 11.7,

  • der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom (BetrugsbekämpfungsAbk EU-CH/BBA; ABl. EU vom Nr. L 46, S. 8) und

  • der Republik Island und dem Königreich Norwegen vom einschließlich des dazugehörigen Protokolls (RhÜbk EU-ISL/NOR; ABl. EU vom Nr. L 26, S. 4).

Daneben hat die EU mit Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU („Brexit“) am 30. April 2021 das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Handels- und Kooperationsabkommen, HKA, ABl. EU Nr. L 149) geschlossen, welches in Teil Drei, Titel VIII Regelungen zur Rechtshilfe und in Titel XI Regelungen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten enthält. In Anhang 46 sind entsprechende, zwingend zu verwendende Formulare zur Sicherstellung und Einziehung zu finden [11].

2.7.2 TIEA

Mit zahlreichen Staaten bestehen bilaterale „Tax Information Exchange Agreements“ (TIEA) zur Informationsrechtshilfe. Zur Anwendung der TIEA siehe (BStBl 2016 I S. 138). Eine Übersicht über die geschlossenen TIEAs enthält das jährlich aktualisierte BMF-Schreiben zum „Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und Doppelbesteuerungs-verhandlungen“, veröffentlicht im BStBl [12]. Eine tabellarische Übersicht ist darüber hinaus dem Länderverzeichnis in der Anlage zu entnehmen.

2.8 Rechtshilfe ohne völkerrechtliche Vereinbarung

Eine ausländische Justizbehörde kann grundsätzlich auch dann um Rechtshilfe ersucht werden, wenn keine völkerrechtliche Vereinbarung besteht. Ein zwischenstaatlicher Anspruch darauf, dass der ersuchte Staat vertragslose Rechtshilfe auch tatsächlich leistet, besteht gleichwohl nicht. Der Fall ist dem BfJ vorzulegen, welches für die Entscheidung über das Stellen des Ersuchens zuständig ist (s. Abschn. 3.2.1), es sei denn, die Zuständigkeit wurde durch die Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vom vom Bund auf die Länder übertragen. Der Geschäftsweg des Ersuchens erfolgt dann auf Veranlassung des BfJ über das AA an die diplomatische Vertretung des ausländischen Staats (diplomatischer Geschäftsweg). Bei Stellung von Ersuchen ohne völkerrechtliche Vereinbarung empfiehlt es sich, durch eine Voranfrage beim BfJ zu klären, ob ein Rechtshilfeersuchen überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

In Deutschland ist eine vertragslose Rechtshilfe für eingehende Ersuchen möglich, soweit eine entsprechende Gegenseitigkeitserklärung möglich erscheint. Die Entscheidung darüber, ob vertragslose Rechtshilfe geleistet wird, obliegt dem BfJ, welches das Ersuchen zur Bearbeitung an die jeweils zuständige Stelle weiterleitet. In diesen Fällen sind die innerstaatlichen Vorschriften (IRG und RiVASt) anzuwenden.

3 Verfahren bei ausgehenden Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen

3.1 Allgemeines

Um Rechtshilfe in Steuerstrafsachen kann erst ersucht werden, wenn ein Steuerstrafverfahren förmlich eingeleitet ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Bei Vorermittlungen und Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO kommen nur Amtshilfe und polizeiliche Rechtshilfe in Betracht.

Das Verfahren richtet sich nach den entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie den Regelungen in §§ 117a, 117b, 385 ff. AO, der StPO und dem IRG. Einzelheiten hinsichtlich der innerstaatlichen Zuständigkeit ergeben sich aus § 74 IRG, den RiVASt und der Vereinbarung vom zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004, BAnz. 2004 S. 11494; vgl. Abschn. 3.2.1), sowie den darauf basierenden landesspezifischen (Folge-)Bestimmungen.

3.2 Zuständigkeit für das Stellen eines Ersuchens

3.2.1 Allgemeine Zuständigkeitsregeln

Die generelle Befugnis, wer zur verantwortlichen Stellung ausgehender Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen befugt ist, bestimmt sich nach dem nationalen Verfahrensrecht. Soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbständig gemäß §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO führt, nimmt sie die Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft ein. Sie ist damit nach nationalem Recht auch „Justizbehörde“ im Sinne des § 23 EGGVG und nimmt diese Funktion auch in Bezug auf das Rechtshilferecht wahr, vgl. § 77 Abs. 1 IRG. Dementsprechend regelt Nr. 127 RiVASt, dass die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtshilfeersuchen erledigen und stellen dürfen.

Diese den Finanzbehörden im nationalen Recht eingeräumte Befugnis ist völkerrechtlich jedoch teilweise nicht entsprechend zum Ausdruck gebracht worden, sodass die Finanzbehörden vom Ausland teilweise nicht als Justizbehörden anerkannt werden, vgl. dazu näher Abschnitt 3.2.2 - 3.2.4.

3.2.2 RL-EEA

Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden zum Erlass und zur Entgegennahme einer EEA sind sämtliche Justizbehörden (insb. Gerichte und Staatsanwaltschaften) der EU-MS. Darüber hinaus können Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden aber auch andere Behörden sein, die in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörden in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig sind. In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Bestätigung („Validierung“) durch eine Justizbehörde notwendig (§ 91j Abs. 2 IRG). Im Regelfall wird dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht sein, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können die Zuständigkeit für die Bestätigung abweichend hiervon einem Gericht zuweisen oder die örtliche Zuständigkeit der bestätigenden Staatsanwaltschaft abweichend regeln (§ 91j Abs. 2 S. 3 IRG).

Nach der Erklärung der Bundesregierung gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a RL-EEA vom bedürfen Ersuchen von Finanzbehörden, die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO führen, keiner Bestätigung („Validierung“) durch eine Justizbehörde. Die Finanzbehörden nehmen in diesem Fall gemäß § 399 Abs. 1 AO i. V. m. § 77 Abs. 1 IRG die Rechte und Pflichten einer Staatsanwaltschaft wahr und handeln somit selbst als Anordnungsbehörde in Form einer Justizbehörde i. S. v. Art. 2 Buchstabe c RL-EEA. Entsprechendes gilt für Ersuchen von Finanzbehörden in Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass einige EU-MS diese Gleichstellung der Finanzbehörden mit Justizbehörden ablehnen. Diese sehen die Finanzbehörden als reine Verwaltungsbehörden an und bestehen auf eine Validierung durch die zuständige Justizbehörde (Staatsanwaltschaft).

Die Frage der Einstufung einer Finanzbehörde als Justizbehörde war Gegenstand eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens aus dem Jahr 2020 (Rechtssache C-66/20, EuGH (Vierte Kammer), Urt. v. ), in welchem mangels Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Nunmehr ist zum selben Thema beim EuGH das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-16/22 (vorlegende Behörde: Staatsanwaltschaft Graz) anhängig. Bis zu einer Entscheidung in dieser Sache ist die bislang in den Ländern unterschiedlich gehandhabte Praxis über die Entscheidung, ob eine Validierung über eine Staatsanwaltschaft erfolgt oder nicht, weiter fortzuführen. In den Ländern, in denen üblicherweise keine Validierung erfolgt, sind die Erfahrungen aus der Vergangenheit über die Anerkennung der Steuerbehörde als Justizbehörde zu berücksichtigen, sodass ggf. in Fällen der vorhersehbaren Ablehnung der Weg über die Staatsanwaltschaft gewählt werden sollte [13].

Auf der Internetseite des EJN wurde für die Europäische Ermittlungsanordnung (dort als „EIO“ - European Investigation Order bezeichnet) ein eigener Bereich geschaffen, in dem die Vordrucke (Anhang A - C) in sämtlichen Sprachen abgerufen werden können.

3.2.3 EuRhÜbk und daran anknüpfende Abkommen (EU-RhÜbk, SDÜ)

Nach dem EuRhÜbk sind Ersuchen von Justizbehörden zu stellen. In der deutschen Erklärung zu Art. 24 EuRhÜbk (BGBl. 1976 II S. 1799), zu Art. 6 des 2. ZP EuRhÜbk (BGBl. 2015 II S. 520) und zu Art. 6 EU-RhÜbk sind u.a. die Staatsanwaltschaften als Justizbehörden aufgeführt, nicht jedoch die Finanzbehörden und ihre Straf- und Bußgeldsachenstellen. Hält die Finanzbehörde die Stellung eines Rechtshilfeersuchens für erforderlich, leitet sie dieses in der Regel zwecks Stellung des Ersuchens an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter, vgl. Nr. 127 RiVASt. Praxisbewährte Absprachen innerhalb der Länder bzw. mit den jeweiligen Staatsanwaltschaften vor Ort sollten hiervon unberührt bleiben und beachtet werden.

3.2.4 Bilaterale Verträge und vertragsloser Zustand

Einzelne Staaten erkennen Rechtshilfeersuchen nur dann an, wenn diese von einer Justizbehörde gestellt werden. Ermittelt die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren selbst, kann sie Ersuchen auf der Grundlage bilateraler Verträge stellen, sofern die Finanzbehörde in dem betreffenden Vertrag bzw. in entsprechenden Erklärungen als berechtigte Behörde angesehen wird. Andernfalls muss sie sich an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden. Bei vertragslosem Zustand stellt die Finanzbehörde das Ersuchen selbst, sofern sie das Verfahren nach §§ 386, 399 AO selbständig führt.

3.3 Bewilligungsbefugnis und Geschäftswege

Rechtshilfeersuchen bedürfen der völkerrechtlichen Bewilligung durch die Bundesregierung oder durch die von ihr durch Delegation bestimmten Stellen. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob das Ersuchen die völkerrechtlichen Beziehungen zu dem anderen Staat beeinträchtigen kann, in erster Linie werden aber die formellen Anforderungen und die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft. Wenn ein ausgehendes Ersuchen nicht ordnungsgemäß abgefasst ist, besteht ein (behebbares) Bewilligungshindernis. Mit der abschließenden Zeichnung des Ersuchens dokumentiert sie konkludent auch die diesbezüglich vorgenommene Prüfung.

Die internationale Rechtshilfe ist als Pflege der Beziehungen zu ausländischen Staaten anzusehen und damit grundsätzlich Bundessache (Art. 32 Abs. 1 GG). § 74 Abs. 1 S. 1 IRG stellt klar, dass über ausgehende Rechtshilfeersuchen das BMJ im Einvernehmen mit dem AA und mit anderen von den Ersuchen betroffenen Bundesministerien entscheidet. Seit dem nimmt – soweit nicht auf die Länder delegiert – das BfJ die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Rechtshilfe wahr (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des BfJ vom , BGBl. I 2006 S. 3171 und die Übertragungsanordnung des BMJ vom – II B 6-BfJ). Soweit steuerstrafrechtliche Angelegenheiten von einem Rechtshilfeersuchen betroffen sind, ist seitens des BfJ grundsätzlich Einvernehmen mit dem BMF zu erzielen. Das BMF hat die Ausübung seiner Befugnisse insoweit auf das BZSt übertragen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 FVG und , BStBl I 2011, S. 674). Ersuchen von Steuerstrafbehörden sind daher grundsätzlich an das BfJ zu richten.

Nach § 74 Abs. 2 IRG kann die Bundesregierung die Ausübung der Befugnisse im Zusammenhang mit der Rechtshilfe weiter an die Landesregierungen delegieren, welche wiederum das Recht zur weiteren Übertragung haben. Hiervon hat die Bundesregierung mit der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom (Zuständigkeitsvereinbarung 2004, BAnz 2004, 11494) Gebrauch gemacht. Hinsichtlich steuerlicher Angelegenheiten bestimmt Nr. 5 Buchst. c) der Zuständigkeitsvereinbarung 2004, dass eine Übertragung der Ausübung der Befugnis bei Steuerstraftaten grundsätzlich nicht erfolgt, es sei denn, dass

  • es sich um ein Ersuchen von oder an einen EU-MS handelt,

  • Gefahr im Verzug ist,

  • aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder

  • es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das Zusatzprotokoll zum EuRhÜbk ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt.

Da die Anwendungsfälle des zweiten und dritten Spiegelstrichs vergleichsweise gering sein dürften, üben die Länder die Befugnisse insbesondere in steuerstrafrechtlichen Rechthilfeangelegenheiten mit EU-MS, mit den Ratifizierungsstaaten des ZP-EuRhÜbk und der Schweiz aus. Im Übrigen (übrige Drittstaaten und vertragsloser Bereich) erfolgt eine Ausübung durch das BfJ, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem BZSt (vgl. Abschn. 3.3.1).

In den bilateralen Verträgen mit einzelnen Staaten wurden teilweise hiervon abweichende Regelungen getroffen, welche vorrangig zu beachten sind (z. B. Hongkong). Aus dem Länderteil der RiVASt ergibt sich jeweils, welcher Geschäftsweg erforderlich ist.

3.3.1 Im Rahmen der Bundeszuständigkeit

Bei ausgehenden Ersuchen, für die die Bundeszuständigkeit gegeben ist, sendet die das Ersuchen stellende Verwaltungs- oder Justizbehörde (in Fällen des § 386 Abs. 2 AO ist dies das Finanzamt selbst) ihr Ersuchen über die sich nach dem jeweiligen Landesrecht ergebende Prüfungsbehörde an das BfJ (vgl. Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b RiVASt: die Prüfungsbehörde prüft bei eingehenden Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind und bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind). Das BfJ leitet das Ersuchen im Falle eines (teilweise) steuerstrafrechtlichen Bezuges zwecks Stellungnahme zur Frage der Bewilligungsfähigkeit an das BZSt weiter. Ergeben sich bei Prüfung des Ersuchens Rückfragen, meldet das BZSt diese zur Klärung an das BfJ zurück. Im Übrigen teilt das BZSt dem BfJ das Ergebnis der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit mit. BfJ leitet das Ersuchen nach den Bestimmungen über den Geschäftsweg, ggf. unter Einschaltung des AA, an den jeweiligen Drittstaat weiter.

3.3.2 Im Rahmen der Länderzuständigkeit

Die Länder haben von ihrer Möglichkeit, die Ausübung der Befugnisse weiter an nachgeordnete Behörden zu übertragen, in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Insoweit ist auf die jeweiligen Ländererlasse zu verweisen. Wichtig ist, dass durch die Weiterübertragung keine Befugnisübertragung einhergeht, sondern vielmehr lediglich die Ausübung der Befugnis delegiert wird.

3.4 Inhalt des Ersuchens

Bei der Abfassung des Ersuchens sind die RiVASt zu beachten; auf die in Kapitel C Zweiter Teil der RiVASt aufgeführten Muster wird hingewiesen.

Soweit eine EEA erlassen wird, ist zwingend das in Anhang A der RL-EEA wiedergegebene Formblatt zu verwenden (§ 91j IRG). Zu den formellen Anforderungen im Übrigen vgl. Abschnitt 1 der RiVASt.

Im Sachverhalt ist darzustellen, welche Person in welchem Zeitraum welche strafrechtlich relevante Handlung vorgenommen hat und welcher Tatbestand dadurch erfüllt ist. In den Ersuchen sollte angegeben werden, für welchen Zweck und für welche Verfahren die Informationen oder Maßnahmen erbeten werden. Es empfiehlt sich, auf eine zugleich angestrebte Verwendung der erhaltenen Informationen im Besteuerungsverfahren hinzuweisen. Schwierige steuerrechtliche Zusammenhänge sind zu erläutern. Fachausdrücke und Abkürzungen sind zu vermeiden oder kurz zu erläutern. Einem Ersuchen und seinen Anlagen sind Übersetzungen in der jeweiligen Landessprache (siehe Länderteil der RiVASt) beizufügen, sofern in den entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere sind die anzuwendenden Vorschriften zu übersetzen [14]. Ist ein Übersetzungsverzicht vereinbart, empfiehlt es sich in besonders bedeutsamen oder eilbedürftigen Fällen gleichwohl, eine Übersetzung beizufügen. Auf Nr. 14 RiVASt wird hingewiesen.

Auf die nach deutschem Recht bestehenden Aussage-, Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte kann in den Ersuchen hingewiesen und die ausländische Behörde zugleich gebeten werden, die zu vernehmende Person entsprechend zu belehren (§§ 136 Abs. 1, 52 ff. StPO). Da Ersuchen nach dem Recht des ersuchten Staats erledigt werden, ist dieser Staat hieran jedoch nicht gebunden.

Die Finanzbehörde kann besondere Wünsche für die Erledigung in dem Ersuchen äußern. Sie kann z. B. um die Erledigung durch eine bestimmte ausländische Dienststelle, die Anwesenheit deutscher Beamter oder die Vernehmung von Zeugen bitten.

Änderungen der Sachlage nach Stellen des Ersuchens sind der ausländischen Behörde sofort anzuzeigen (Nr. 31 RiVASt).

3.5 Unmittelbare Zustellung von Schriftstücken ins Ausland

Sofern keine Regelungen über die Zustellung von Schriftstücken in den entsprechenden Abkommen vorgesehen sind, dürfen die deutschen Behörden in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die im Ausland wohnen – gleichgültig ob sie Deutsche oder Ausländer sind – unmittelbar schriftlich oder fernmündlich nur dann in Verbindung treten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte beanstandet (vgl. zur unmittelbaren Kontaktaufnahme mit Personen im Ausland Nr. 121 Abs. 1 RiVASt).

Sofern eine unmittelbare Zustellung im entsprechenden Abkommen vorgesehen ist (u. a. Art. 5 EU-RhÜbk, Art. 52 SDÜ, bilaterale Abkommen) oder der andere Staat die Möglichkeit einseitig eingeräumt hat, bedarf die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der justiziellen Rechtshilfe keines Zustellungsersuchens. Anders ist dies im praktisch relevanten Fall der Schweiz: Hier existiert eine Liste [15] mit gerichtlichen und behördlichen Schriftstücken, die unmittelbar an die betroffenen Personen übersandt werden können. Im steuerstrafrechtlichen Bereich ist zu beachten, dass Schriftstücke in der Schweiz nur dann zugestellt werden dürfen, wenn es sich bei dem Tatvorwurf um eine Umsatzsteuerhinterziehung handelt. Im Übrigen können Schriftstücke über den Postweg mit einfachem Brief oder, soweit ein Zugangsnachweis gewünscht wird, mit internationalem Rückschein direkt an den Empfänger zugesandt werden. Die Zustellung kann sämtliche Schriftstücke umfassen, die der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens dienen oder die im Rahmen von Vorermittlungen zur Entscheidung über einen Anfangsverdacht zweckdienlich erscheinen.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, ist das Schriftstück in eine für ihn verständliche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung zusammen mit dem deutschen Original des Schriftstücks zu übersenden.

3.6 Erledigung des Ersuchens durch den ersuchten Staat

Der ersuchte Staat erledigt das Ersuchen nach seinem Recht. Ist eine EEA erlassen worden oder das EU-RhÜbk anzuwenden, sind die vom ersuchenden EU-MS ausdrücklich angegebenen Form- und Verfahrensvorschriften einzuhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist und die angegebenen Vorschriften nicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten EU-MS zuwiderlaufen. (Art. 9 Abs. 2 RL-EEA; Art. 4 Abs. 1 EU-RhÜbk). Gleiches gilt nach Art. 8 des 2. ZP-EuRhÜbk im Verhältnis zu Staaten, die das 2. ZP-EuRhÜbk ebenfalls ratifiziert haben.

Der auf der Grundlage der RL-EEA ersuchte EU-MS darf auf eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme zurückgreifen, wenn diese nach seinem Recht ebenso geeignet ist, den erbetenen Ermittlungszweck sicherzustellen. Soweit von einer erbetenen Ermittlungsmaßnahme abgewichen werden soll, ist die zuständige Behörde des ersuchenden EU-MS vorab schriftlich zu unterrichten (Art. 10 Abs. 4 RL-EEA; § 91f Abs. 4 IRG).

Der ersuchte Staat kann bei Übersendung der Erledigungsstücke, deren Verwendung an Bedingungen knüpfen, die Verwendung also für bestimmte Zwecke beschränken (§ 72 IRG).

3.7 Anschlussersuchen, Richtigstellung

Ist die Erledigung des Ersuchens unzureichend, kann eine informelle Überprüfungsbitte an den betroffenen Staat gesandt werden. Ergibt sich ein zusätzliches Aufklärungsbedürfnis, so ist ein neues Ersuchen erforderlich. Hierbei kann ein ergänzendes Ersuchen (Anschlussersuchen) gestellt werden, sofern das Ersuchen sich auf dieselben Ermittlungen oder dasselbe Strafverfahren bezieht. Es ist auf das ursprüngliche Ersuchen hinzuweisen und es sind die notwendigen zusätzlichen Angaben hinzuzufügen.

3.8 Unterrichtung des Beschuldigten

Eine Verpflichtung der Finanzbehörde, den Beschuldigten über die beabsichtigten Ermittlungsmaßnahmen zu unterrichten, besteht nicht. Bei ausgehenden Ersuchen findet die nationale Vorschrift des § 117 Abs. 4 AO keine Anwendung. Da der ersuchte Staat das Ersuchen nach seinem Recht erledigt, kann er den Beschuldigten auf das Ersuchen hinweisen, wenn dies nach dem jeweiligen ausländischen Recht vorgesehen ist. Ggf. kann eine entsprechende im Einzelfall zu begründende Bitte, den Beschuldigten nicht zu unterrichten, in das Ersuchen aufgenommen werden.

3.9 Anwesenheit deutscher Beamter im Ausland

Deutsche Beamte/Richter dürfen im Ausland keine strafrechtlichen Amtshandlungen vornehmen. Sie können jedoch mit Zustimmung des jeweiligen ausländischen Staats bei Amtshandlungen im Ausland anwesend sein. Die Zustimmung ist im Rahmen des Rechtshilfeersuchens zu beantragen. Auf die Nrn. 140 bis 142 RiVASt sowie Art. 9 Abs. 4 RL-EEA wird hingewiesen.

Art. 13 EU-RhÜbk und Art. 20 des 2. ZP-EuRhÜbk räumen die Möglichkeit zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zum Zweck von strafrechtlichen Ermittlungen ein; dabei können ausländischen Mitgliedern der Ermittlungsgruppe gemäß § 93 IRG bzw. § 61b Abs. 1 IRG unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermittlungshandlungen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Staat gebilligt worden ist.

4 Verfahren bei eingehenden Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen

4.1 Allgemeine Zuständigkeit

Hinsichtlich der Zuständigkeit bei eingehenden Rechtshilfeersuchen gelten die Ausführungen in Abschn. 3.2 entsprechend.

Bei eingehenden Ersuchen aus den Staatengruppen des Europarates, des bilateralen Bereichs und der vertragslosen Rechtshilfe liegt die generelle Rechtshilfezuständigkeit und damit die Verfahrensherrschaft regelmäßig bei den Staatsanwaltschaften.

Bei eingehenden EEAs ist die Finanzbehörde entsprechend der deutschen Erklärung den Staatsanwaltschaften als Justizbehörde gleichgestellt. Aufgrund des aber auch insoweit bestehenden Evokationsrechts (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO) kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie eine eingehende EEA an sich ziehen will oder ob sie diese der Finanzbehörde zur Erledigung in eigener Zuständigkeit überlässt.

4.2 Bewilligungsbefugnis und Geschäftswege

Im Rahmen der Bundeszuständigkeit (bilaterale Vertragsstaaten und vertragsloser Bereich) gehen Rechtshilfeersuchen aus Drittstaaten beim BfJ als zentrale Stelle ein. Im Falle eines steuerstrafrechtlichen Kontextes erfolgt eine Weiterleitung an das BZSt zwecks Stellungnahme zur Frage der Bewilligungsfähigkeit. Das BZSt teilt dem BfJ das Ergebnis der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit mit. Im Falle eines weiteren Ermittlungsbedarfs leitet das BfJ das Ersuchen zwecks Ausführung an das Justizministerium des Landes weiter, welches das Ersuchen – in eigener Zuständigkeit – an die Behörde weiterleitet, die für die Erledigung des Ersuchens zuständig wäre (Vornahmebehörde).

Eingehende Rechtshilfeersuchen, die im Rahmen der Länderzuständigkeit direkt an die Behörden der Länder gesandt werden, werden nach der jeweiligen Zuständigkeitsregelung in den Ländern weiterbearbeitet. Auch die Bewilligung des Ersuchens erfolgt hierbei regelmäßig - abhängig von der Staatengruppe - durch originäre Dienststellen der Justiz. Soweit die Staatsanwaltschaft entscheidet, erbetene Ermittlungshandlungen durch die Steuerfahndungsstellen durchführen zu lassen, agiert diese lediglich als sogenannte „Vornahmebehörde“, die die erhobenen Erledigungsstücke anschließend der Staatsanwaltschaft entsprechend zuleitet.

Gibt die Staatsanwaltschaft im Bereich der EU-MS eine EEA an die Finanzbehörde zur Erledigung in eigener Zuständigkeit weiter oder sieht sie bei einem direkt bei der Finanzbehörde eingegangenen EEA von einer Evokation ab, so obliegt der Finanzbehörde nicht nur die Verfahrensherrschaft und die vollumfängliche Verantwortlichkeit für die Erledigung der EEA sondern ebenso auch die Ausübung der Bewilligungskompetenz entsprechend dem aufgrund des § 74 Abs. 2 S. 2 IRG ergangenen Bewilligungserlasses des jeweiligen Landesjustizministeriums.

4.3 Erledigung der Ersuchen

Das Ersuchen ist in derselben Weise und nach denselben Vorschriften zu erledigen, wie bei einem innerstaatlich geführten Verfahren. Dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Ersuchens notwendig werden. Daher sind z. B. auch etwaige Richtervorbehalte nach dem deutschen Strafprozessrecht zu beachten (bspw. § 105 Abs. 1 StPO). Besonderen Wünschen des ersuchenden Staats um Beachtung seines Verfahrensrechts ist zu entsprechen, soweit diese nicht gegen fundamentale Rechtsgrundsätze des deutschen Rechts verstoßen (sog. „Ordre Public“). Teilnahmebitten der Behörde des ersuchenden Staats an einer Amtshandlung sind nach Möglichkeit zu entsprechen (§ 91h Abs. 2 IRG, Art. 4 Abs. 1 EU-RhÜbk; Art. 8 2. ZP-EuRhÜbk; Nr. 22 RiVASt).

Besonderheiten gelten u.a. im Rahmen der EEA. Der ersuchte Staat kann auf eine weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahme nur dann zurückgreifen, wenn diese nach seinem Recht ebenso geeignet ist, den erbetenen Ermittlungszweck zu erreichen. Wenn von einer mittels der EEA erbetenen Ermittlungsmaßnahme abgewichen werden soll, ist die zuständige Behörde des ersuchenden EU-MS hierüber vorab schriftlich zu unterrichten (§ 91f Abs. 4 IRG). Weitere Besonderheiten ergeben sich aus der VO (EU) 2018/1805 zur Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (vgl. Abschn. 5).

Die Unterlagen, die in Erledigung des Ersuchens erlangt bzw. zusammengestellt wurden, sind mit einem Begleitschreiben auf dem vorgesehenen Geschäftsweg an die ersuchende Behörde zu übersenden.

4.4 Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen

Ersuchen sind stets auch darauf zu prüfen, ob eine inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahme in Betracht kommt (vgl. Nr. 24 RiVASt), insbesondere ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden muss.

4.5 Herausgabe von Beweismitteln

Soweit der Finanzbehörde die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in eigener Zuständigkeit obliegt, entscheidet sie auch über die Herausgabe sichergestellter Gegenstände, die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Stets zu prüfen ist, ob die Beweismittel ggf. für das eigene Verfahren benötigt werden. Sofern dies der Fall ist, sind entsprechende Absprachen mit dem anderen Staat vorzunehmen.

Soweit Bedienstete des ersuchenden Staats bei der Sicherstellung zugegen waren, können ihnen die Beweisstücke ganz oder teilweise vor Ort überlassen werden, soweit dem keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Vor einer direkten Übergabe der Erledigungsstücke bzw. der Beweismittel sollte Rücksprache mit der verfahrensleitenden Behörde gehalten werden. Die Übergabe oder Übermittlung von Beweismitteln, die im Rahmen der Vollstreckung einer EEA sichergestellt wurden, kann bis zur Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel ausgesetzt werden (§ 91i Abs. 2 IRG).

Soweit Erledigungsstücke postalisch an die ersuchende Behörde übersandt werden sollen, erfolgt dies auf dem gleichen Geschäftsweg, über den das Ersuchen eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn der gewählte Geschäftsweg fehlerhaft war (vgl. Nr. 17 Abs. 1 S. 2 RiVASt).

4.6 Anwesenheit ausländischer Beamter/Richter im Inland

Die Anwesenheit ausländischer Beamte/Richter bei Amtshandlungen im Inland erfordert eine Genehmigung der Bewilligungsbehörde. In den Fällen, in denen ausländische Beamte im Inland anwesend sind, führt der deutsche Ermittlungsbeamte die Amtshandlung(en) selbst aus. Der ausländische Beamte/Richter kann durch sachdienliche Hinweise auf den Gang der Ermittlungen Einfluss nehmen, z. B. kann er vorschlagen, in bestimmter Weise zu verfahren. Auf die Nrn. 22 Abs. 3, 138, 139 RiVASt wird hingewiesen.

4.7 Grenzen der Rechtshilfe (Ordre Public)

Soweit eine umfassende gegenseitige Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe in Steuerstrafsachen besteht, sind die Beteiligten nach den innerstaatlichen Vorschriften sowie internationalen Vereinbarungen geschützt. Die Leistung von Rechtshilfe ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder - beim Rechtshilfeverkehr mit EU-MS aufgrund des Achten, Neunten, oder Zehnten Teils des IRG - den in Art 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen widerspricht (§ 73 IRG – „Ordre Public“).

4.8 Unterrichtung des Beschuldigten

Bei eingehenden Ersuchen findet vor der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen grundsätzlich die nationale Vorschrift des § 117 Abs. 4 AO, einschließlich der Pflicht zur Anhörung der inländischen Beteiligten nach § 91 AO, Anwendung.

5 Verfahren bei der Vermögensabschöpfung

Im Anwendungsbereich der VO SE (vgl. Abschn. 2.6), konkretisiert durch die §§ 96a ff. IRG, ist zwischen der Entscheidungs- und der Vollstreckungsbehörde und zwischen Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung zu unterscheiden. Die nationalen Finanzbehörden können nach Art. 2 Nr. 8 Buchst. a) der VO SE Entscheidungsbehörde im Rahmen einer Sicherstellungsentscheidung sein. Hinsichtlich einer etwaigen Validierung durch ein Gericht oder durch eine Staatsanwaltschaft wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Abschn. 3.2.2 verwiesen. Demnach bedürfen Ersuchen von Finanzbehörden, die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbständig führen, keiner Bestätigung („Validierung“) durch eine Justizbehörde. Die Sicherstellungsentscheidung wird durch eine Sicherstellungsbescheinigung und die Einziehungsentscheidung wird durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt, Art. 4 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1 VO SE [16].

6 Rechtsschutz

Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes richten sich danach, ob er sich gegen die Entscheidung für eine im Rechtshilfeverfahren begehrte Maßnahme oder gegen deren Vornahme/Vollzug richtet. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung für eine bestimmte Maßnahme sind im ersuchenden Staat einzulegen. Rechtsbehelfe, die sich gegen den Vollzug einer Maßnahme richten, sind hingegen allein im ersuchten Staat einzulegen.

Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Rechtshilfeverkehr sind die Strafgerichte zuständig (vgl. § 33 Abs. 3 FGO). Gegen Maßnahmen aufgrund eingehender Rechtshilfeersuchen stehen insoweit die Rechtsbehelfe nach der StPO und den §§ 1, 2, 22, 23 ff. GVGEG zur Verfügung.

Soweit es um andere Maßnahmen der sonstigen Rechtshilfe als die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 IRG geht, können Betroffene Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe im ersuchten Staat gegen die Vornahmehandlung vorbringen (sog. „Integrationslösung“).

Ist für die Leistung der Rechtshilfe keine Vornahmehandlung erforderlich, etwa bei einer Auskunft aus einem behördlichen Register, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 77 Abs. 1 IRG i. V. m. §§ 23 ff. GVGEG) möglich.

Sofern die Bewilligungsentscheidung individualschützende Aspekte (insbesondere § 91e IRG) berührt, kann die Entscheidung im Hinblick auf Ermessensfehler angefochten worden. Auf § 91i IRG wird verwiesen. Ansonsten scheidet eine gerichtliche Überprüfung der Bewilligung aus.

Werden im Zusammenhang mit einer EEA im Anordnungs- oder Vollstreckungsstaat Rechtsmittel eingelegt, unterrichten sich die EU-MS gegenseitig (Art. 14 RL-EEA; § 91i Abs. 3 IRG).

Trägt eine beteiligte Person im Vollstreckungsstaat sachliche Gründe gegen die erlassene EEA vor, so soll die ersuchte Behörde diese Einwendungen der Anordnungsbehörde übermitteln und die beteiligte Person über die Übermittlung unterrichten (sog. „Brückenkopfmodell“; BT-Drs. 18/9757 S. 31).

Die Einlegung eines Rechtsmittels bewirkt nicht, dass die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme aufgeschoben wird, es sei denn, dies ist in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen vorgesehen (Art. 14 Abs. 6 RL-EEA).

Rechtsbehelfe im Rahmen der Sicherstellung und Einziehung sind in Art. 33 VO SE i. V. m. § 96d IRG geregelt.

7 Kosten des internationalen Rechtshilfeverkehrs

Die Kostenfrage entscheidet sich nach dem jeweiligen Übereinkommen (z. B. Art. 21 RL-EEA, Art. 5 2. ZP-EuRhÜbk). In der Regel trägt der ersuchte Staat die Kosten für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Ausnahmen sind z. B. die Kosten und Honorare von Sachverständigen. Auf die Geltendmachung der Kosten kann nach § 75 IRG verzichtet werden. Einzelheiten zur Kostentragung und -berechnung ergeben sich aus Nr. 15 RiVASt.

8 Polizeiliche Rechtshilfe

Polizeiliche Rechtshilfeersuchen können sowohl in einem eingeleiteten Strafverfahren als auch in Vorermittlungen/Vorfeldermittlungen und zu präventiven Zwecken gestellt und beantwortet werden. Die Steuerfahndungsstellen können in diesen Fällen die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei oder des LKA in Anspruch nehmen.

Innerhalb der EU richtet sich die Zusammenarbeit nach dem derzeit geltenden Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom (RB-Informationsaustausch, sog. „Schwedische Initiative“; ABl. EU vom Nr. L 386, S. 89). Für die Umsetzung der Schwedischen Initiative wurde die AO um die §§ 117a und 117b AO ergänzt, ebenso erfolgten Änderungen im IRG (§ 92 IRG, § 92a IRG, § 92b IRG) und anderen Gesetzen. Die Steuerfahndungsstellen können als zuständige Strafverfolgungsbehörde Ersuchen selbständig stellen und erledigen (Nr. 127 RiVASt). Es ist darauf hinzuweisen, dass Justizbehörden wie Staatsanwaltschaften keine Polizeibehörden im Sinne des Rahmenbeschlusses sind (BT-Drs. 17/5096 S. 20).

Der Informationsaustausch nach der Schwedischen Initiative beschränkt sich grundsätzlich auf vorhandene Informationen. Darüber hinaus kann die Gewinnung von Erkenntnissen auf freiwilliger Basis erbeten werden, soweit dies ohne Zwangsmaßnahmen möglich ist [17]. Die landesspezifisch geregelten Bewilligungsbefugnisse und Geschäftswege (s. Abschn. 3.3) sind zu beachten. Die im Wege des polizeilichen Informationsaustausches erlangten Informationen werden in den meisten Fällen mit einer Verwendungsbeschränkung versehen und können daher nicht ohne Weiteres als Beweis vor Gericht verwendet werden. Zur Verwendung als Beweismittel bedarf es in der Regel eines justiziellen Ersuchens, sofern die ersuchte Behörde der Verwendung als Beweismittel nicht zugestimmt hat.

Auch in Bezug auf Drittstaaten kann polizeiliche Rechtshilfe in Anspruch genommen werden. Der Umfang, in dem diese gewährt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Recht des ersuchten Staats. Mit einigen Staaten [18] bestehen Abkommen und Ergänzungsverträge über die polizeiliche Zusammenarbeit, welche hier anzuwenden sind.

9 Spontanauskunft

Informationen, die eine zuständige Behörde im Rahmen ihrer eigenen Ermittlung gesammelt hat, können an eine ausländische Behörde ohne vorheriges Ersuchen übermittelt werden, wenn sie der Meinung ist, dass die Informationen dem anderen Staat helfen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen (Spontanauskunft).

Im Rahmen der justiziellen Rechtshilfe richtet sich die Weitergabe von Informationen nach dem jeweils geltenden Übereinkommen (Art. 7 EU-RhÜbk; Art. 11 des 2. ZP-EuRhÜbk; § 61a (allgemein) bzw. § 92c IRG (EU-MS)). Im Rahmen der polizeilichen Rechtshilfe für EU-MS können Spontanauskünfte sowohl zum Zweck der Strafverfolgung (§ 92c IRG) als auch zur Verhütung von Straftaten (§ 117a Abs. 3 AO) erfolgen. In allen genannten Fällen ist die Zweckverwendungsbeschränkung des § 61a Abs. 2 IRG zwingend zu beachten. Für die Spontanauskünfte auf Grundlage steuerlicher Abkommen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen verwiesen.

Die geltenden Bewilligungsbefugnisse und Geschäftswege (s. Abschn. 3.3) sind zu beachten. Vor der Übermittlung von Informationen ist die Vorschrift § 117 Abs. 4 AO zur Anhörung des inländischen Beteiligten zu beachten.

10 Auskunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten

10.1 Deutsche Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate) können im Einzelfall sowohl im Strafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren um Unterstützung ersucht werden (Art. 35 Abs. 1 GG, § 111 AO, Nrn. 128, 131 RiVASt) [19]. Der Verkehr mit den Auslandsvertretungen ist innerstaatlicher Verkehr (Nr. 129 RiVASt).

Die deutschen Auslandsvertretungen können die Ersuchen in eigener Zuständigkeit erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaats vereinbar ist. Im Allgemeinen beschränkt sich ihre Befugnis auf die Erteilung von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte (Nr. 129 RiVASt). Einzelne Staaten lassen ein weitergehendes Tätigwerden bis hin zur Vernehmung von Angehörigen des anderen Staats zu, sofern diese dazu bereit sind. Hinweise hierzu enthält der Länderteil der RiVASt.

Zu beachten ist, dass in den deutschen Auslandsvertretungen neben dem entsandten Personal auch sog. Lokalbeschäftigte tätig sind, also Personen des jeweiligen Gaststaats. Die Hinzuziehung deutscher Auslandsvertretungen ist daher nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich. Anfragen an deutsche Auslandsvertretungen sind über das Auswärtige Amt in Berlin zu stellen.

10.2 Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die Europäische Staatsanwaltschaft ist eine nach Art. 86 AEUV gegründete EU-weit tätige Behörde, die gegen grenzübergreifende Großkriminalität zu Lasten des EU-Haushalts vorgeht. Sie beruht auf der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-VO), deren nationale Durchführung im Europäischen-Staatsanwaltschaft-Gesetz geregelt ist (EUStAG, BT-Drs. 19/17963). Die EUStA hat ihre Arbeit im Juni 2021 in 22 teilnehmenden EU-MS [20] aufgenommen.

Jeder an der EUStA teilnehmende EU-MS hat Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (DEStA) an die EUStA entsandt, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat arbeiten, von dem sie entsandt sind und dort unter Anwendung der EUStA-VO und des nationalen Rechts für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen zuständig sind sowie ggf. entsprechende Anklagen vor Gericht vertreten [21]. Die sachliche Zuständigkeit der EUStA beschränkt sich gem. Art. 22 Abs. 1 EUStA-VO auf die Verfolgung von bestimmten Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU, die nach dem begangen worden sind. Hierunter fallen im Wesentlichen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vom in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind. Für Fälle des Umsatzsteuerbetruges im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1371 (PIF-RL) sieht Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 EUStA-VO vor, dass die EUStA nur zuständig ist, wenn die Tat mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr MS verbunden ist und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. Euro umfassen.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen in Nr. 140a AStBV wird hingewiesen.

10.3 Europäisches Justizielles Netz für Strafsachen (EJN)

Das EJN besteht aus Kontaktstellen in den einzelnen EU-MS, bei der Europäischen Kommission sowie dem in Den Haag ansässigen Sekretariat. Jeder EU-MS benennt eine Kontaktstelle, die als nationale Anlaufstelle fungiert. Dem EJN haben sich auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz angeschlossen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Rücksicht auf ihre föderale Struktur von der in dem EJN-Beschluss (Rahmenbeschluss 2008/976/JI, ABl. EU v. Nr. L 348 S. 130) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nicht nur eine Kontaktstelle einzurichten, sondern die Aufgaben der Kontaktstelle auf Bund und Länder zu verteilen. In Deutschland gibt es neben den zwei bei den Bundesbehörden BfJ und GBA angesiedelten Bundeskontaktstellen weitere 16 Landeskontaktstellen.

Das EJN dient dazu, die Herstellung sachdienlicher Kontakte zwischen den im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der EU-MS zuständigen Justizbehörden zu erleichtern und die örtlichen Justizbehörden ihres Landes sowie die anderen Kontaktstellen mit sämtlichen Informationen zu versorgen, die für die reibungslose justizielle Zusammenarbeit zwischen den EU-MS, insbesondere im Rahmen von Rechtshilfeersuchen, erforderlich sind.

Über die Internetseite des EJN (www.ejn-crimjust.europa.eu) sind nähere Informationen über die Kontaktstellen, nationale Umsetzungsgesetze und die Verfahrenspraxis abrufbar. Daneben können dort alle rechtshilferelevanten Abkommen abgerufen werden.

10.4 Eurojust

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von Eurojust ist die Verordnung (EU) 2018/1727 vom , die den bisherigen Beschluss ersetzt hat. Das Eurojust-Gesetz wurde mit Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung vom (BGBl. 2019 I S. 2010) entsprechend angepasst.

Eurojust ist die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Sitz in Den Haag. Aufgabe von Eurojust ist es, die Koordinierung von grenzüberschreitenden Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den EU-MS zu fördern und zu verbessern, strafrechtliche Ermittlungen zu unterstützen und die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu erleichtern. Bei Eurojust arbeiten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die von den EU-MS nach Maßgabe ihres nationalen Rechts nach Den Haag entsandt werden.

Eurojust arbeitet eng mit dem EJN und mit anderen EU-Agenturen, wie Europol, OLAF und Frontex (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) zusammen. Mit der EUStA wird ebenfalls eine Kooperation etabliert. Auf der Grundlage von Zusammenarbeitsvereinbarungen kann Eurojust auch mit internationalen Organisationen und anderen Staaten einen Informationsaustausch pflegen.

Verbindungsstaatsanwältinnen und -staatsanwälte aus Drittstaaten wurden unter anderem von Norwegen, der Schweiz, den USA, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Ukraine und Albanien zu Eurojust entsandt. Mit zwölf Staaten bestehen bislang Kooperationsabkommen [22].

Insbesondere auf der Internetseite von Eurojust (www.eurojust.europa.eu) können weitere Informationen eingeholt werden.

10.5 Europol

Europol hat gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU v. Nr. L 135, S. 53) u. a. die Aufgaben, Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zu analysieren und auszuwerten und die EU-MS über die sie betreffenden Informationen unverzüglich zu unterrichten. Auch koordiniert, organisiert und führt Europol mit den EU-MS gemeinsame Ermittlungs- und operative Maßnahmen durch.

Europol unterstützt die EU-MS bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen der schweren Kriminalität, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind. Hierzu gehört auch die Steuerhinterziehung als Sonderform des Betruges.

Jeder EU-MS unterhält eine nationale Stelle, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden dieses EU-MS dient. Das deutsche Verbindungsbüro ist dem BKA angegliedert.

Weitere Informationen können der Internetseite von Europol (www.europol.europa.eu) entnommen werden.

10.6 Weitere Netzwerke und Plattformen

Bei den Verfahren INPOL, EUCARIS und SIENA handelt es sich um Abfragemodule und Kommunikationsplattformen, die von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden. Im Falle von SIENA sind Abfragemöglichkeiten über andere EU-MS und einige Drittstaaten möglich. Ebenso umfasst EUCARIS ein Verfahren zum EU-weiten Austausch von Fahrzeug- und Fahrerlaubnisregisterdaten. Angeschlossen sind in Deutschland die Bundes-, Landes- und Zollkriminalämter und teilweise die einzelnen Polizeibehörden. Die Anbindung der Steuerfahndungsstellen ist derzeit in Planung.

Die beim BZSt geführte Datenbank ZAUBER enthält eine Rubrik „Rechtshilfe“, in der zur effektiven Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs Umsatzsteuerbetrugsfälle gespeichert und ausgewertet werden und die Entwicklung von Risikoprofilen eingerichtet ist. Die Landesfinanzbehörden haben einen direkten Zugriff auf diese Datenbank.

Daneben bestehen die beiden Netzwerke der Vermögensabschöpfung ARO für EU-MS und CARIN weltweit, an denen Deutschland jeweils in Gestalt der Kontaktstellen beim BfJ und dem BKA beteiligt ist. Diese Netzwerke unterstützen etwaige Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Vermögensabschöpfung [23].

11 Aufhebung von Verwaltungsanweisungen

Das BStBl 2006 I S. 698, wird aufgehoben und durch dieses Schreiben ersetzt.

Anlage: Länderverzeichnis

Rechtsgrundlagen der steuerlichen Rechtshilfe


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EuRhÜbk
ZP-EuRhÜbk
2. ZP-EuRhÜbk
EU-RhÜbk
ZP EU-RhÜbk
SDÜ [24]
Schwedische Initiative
RL-EEA
Bilaterale Abkommen
TIEA
aktueller Stand: Umsetzung
aktueller Stand: Umsetzung
aktueller Stand: Umsetzung
aktueller Stand: Umsetzung
aktueller Stand: Umsetzung
aktueller Stand
aktueller Stand: Umsetzung
aktueller Stand: Umsetzung
aktueller Überblick
Deutschland
x
x
x
x
x
x
x
x
mit
Albanien
x
x
x
Andorra
x
x
Antigua und Barbuda
x
Armenien
x
x
x
Aserbaidschan
x
x
Bahamas
x
Belgien
x
x
x
x
x
x
x
x
Bosnien + Herzegowina
x
x
Bulgarien
x
x
x
x
x
x
x
Chile
x
x
x
Cookinseln
x
Dänemark (Königreich)
x
x
x
x
x
x
x
Dänemark (Färöer + Grönland)
x
x
x
Estland
x
x
x
x
x
x
x
Finnland
x
x
x
x
x
x
x
x
Frankreich (Rep.)
x
x
x
x
x
x
x
x
Vertrag v.
Frankreich (Übersee-Departements)
x
x
x
Georgien
x
x
x
Grenada
x
Griechenland
x
x
x
x
x
Hongkong
Vertrag v. [25]
Irland
x
x
x
x
x
(x)
x
Island
x
x
(x)
x
Israel
x
x
Vertrag v.
Italien
x
x
x
x
x
x
x
Vertrag v.
Japan
Vertrag v.
Kanada
Vertrag v.
Kenia
Vereinbarung v. 13.4./
Korea (Süd)
x
x
Kroatien
x
x
x
x
x
Lettland
x
x
x
x
x
x
x
x
Liechtenstein
x
x
Vereinbarung v. 17.2/
x
Litauen
x
x
x
x
x
x
x
x
Luxemburg
x
x
x
x
x
x
x
Malta
x
x
x
x
x
x
x
x
Marokko
Notenwechsel v.
Mexiko
Vereinbarung v. 4.10/ 56
Moldau
x
x
x
Monaco
x
x
Montenegro
x
x
x
Niederlande
x
x
x
x
x
x
x
x
Vertrag v. & Vertrag v.
Aruba
x
x
Vertrag v.
Curaçao
x
x
Vertrag v.
Karibische Gebiete
x
x
Sint Maarten
x
x
Vertrag v.
Nordmazedonien
x
x
x
Norwegen
x
x
x
(x)
x
Österreich
x
x
x
x
x
x
x
x
Vertrag v. Vertrag v. 10.11./
Polen
x
x
x
x
x
x
x
x
Vertrag v.
Portugal
x
x
x
x
x
x
x
x
Rumänien
x
x
x
x
x
x
x
Russische Föderation
x
x
x
San Marino
x
x
Schweden
x
x
x
x
x
x
x
x
Schweiz
x
x
x
Vertrag v. & ÄnderungsV v. & Abkommen v.
Senegal
Notenwechsel v. /
Serbien
x
x
x
Slowakei
x
x
x
x
x
x
x
x
Slowenien
x
x
x
x
x
x
x
x
Spanien
x
x
x
x
x
x
x
x
St. Kitts und Nevis
x
St. Lucia
x
St. Vincent und Grenadinen
x
Tschechische Republik
x
x
x
x
x
x
x
x
Vertrag v. & ÄnderungsV v.
Tunesien
Vertrag v.
Türkei
x
x
x
Vereinbarung v.
Ukraine
x
x
x
Ungarn
x
x
x
x
x
x
x
x
USA
Vereinbarung v. & ZusatzV v. & Abkommen v.
Vereinigtes Königreich
x
x
x
Anguilla
x
Bermuda
x
Dominica
Gibraltar
x
x
Guernsey
x
x
Insel Man
x
x
Jersey
x
x
x
Britische Jungferninseln
x
Kaimaninseln
x
Montserrat
x
Turks- u. Caicosinseln
x
Zypern
x
x
x
x
x
x
x

BMF v. - IV B 6 - S 1320/19/10011 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 972
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 25
XAAAJ-15874

11 Texte sämtlicher EU-Rechtsakte nebst ausfüllbaren Formularen im Word-Format finden sich auf der Seite des EJN (https://www.ejn-crimjust.europa.eu). Formulare zur RL-EEA finden sich hier: https://www.ejncrimjust.europa.eu/ejn/libcategories/DE/341/-1/-1/-1

2Hierbei handelt es sich um einen Rechtsakt des Europarats, der mit Staaten unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur EU geschlossen wurde.

3Vgl. Länderverzeichnis im Anhang.

4Diese können auf der Internetseite des Europarats aufgerufen werden: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-bytreaty&numSte=030&codeNature=0 (EuRhÜbk); https://www.coe.int/de/web/conventions/fulllist?module=declarations-by-treaty&numSte=099&codeNature=0 (ZP- EuRhÜbk) und https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-bytreaty&numSte=182&codeNature=0 (2. ZP-EuRhÜbk).

5Hinweis für die digitalen Anwenderinnen und Anwender: Um auf die Fundstellen aus dem BGBl. zu gelangen ist es erforderlich, auf der Startseite www.bgbl.de einmalig rechts oben dem Link „kostenloser Bürgerzugang“ zu folgen.

6Formulare und weitere Hinweise finden sich auf der Seite des EJN (https://www.ejn-crimjust.europa.eu).

7Dies sind bislang Estland, Griechenland, Irland, Italien und Kroatien.

8http://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/Status_of_convention.pdf.

9Vgl. Länderverzeichnis in der Anlage.

10Abkommen, die eine ausschließliche Rechtsgrundlage mit dem jeweiligen Staat darstellen und daher für die Praxis relevant sind, sind die nachfolgend dargestellten Abkommen mit Kanada, den Veeinigten Staaten von Amerika, der Republik Tunesien, Japan und der Schweiz.

11Alle Texte und Formulare können auf der Seite des EJN abgerufen werden: https://www.ejncrimjust.europa.eu/ejn/libcategories/EN/473/-1/-1/-1.

12Eine Übersicht der geschlossen TIEAs ist auch über die Internetseite der OECD abrufbar (https://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/taxinformationexchangeagreementstieas.htm); Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums können in der Länderübersicht die aktuellen deutschen Fassungen der TIEAs abgerufen werden (https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/staatenbezogene_info.html).

13Aufgrund der sich stark unterscheidenden Handhabungen in den Ländern wird davon abgesehen, diese hier darzustellen.

14Englische Übersetzungen der meist einschlägigen Gesetze können auf der BMJ-Webseite https://www.gesetze-im-internet.de/ abgerufen werden.

15Liste der gerichtlichen und behördlichen Schriftstücke für die unmittelbare Übersendung zur Ausführung des Art. 1 Abs. 1 des Änderungsvertrags vom zum deutsch-schweizerischen Ergänzungsabkommen vom zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und für die unmittelbare Übersendung zur Ausführung des Art. 12 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Vertrags über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom .

16Auf die sich in Anhang I und II der VO 2018/1805 befindlichen Muster der Sicherstellungs- und Einziehungsbescheinigungen wird hingewiesen.

17Im Einzelnen wird insoweit auf den gemeinsamen Ländererlasse vom (BStBl 2014 I S. 538) verwiesen.

18So z. B. Frankreich, Luxemburg, Schweiz, Polen, Belgien, Dänemark.

19Die Anschriften sind im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes aufgeführt (www.auswaertigesamt.de).

20Derzeit nehmen teil: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien, Slowenien, Tschechien und Zypern (Stand Februar 2022).

21In Deutschland wurden fünf Zentren für die DStA eingerichtet: in Berlin, Frankfurt, Hamburg, Köln und München.

22Stand Januar 2022.

23Nähere Informationen zu ARO und CARIN sind auf der Internetseite des BMJ zu finden (www.bmj.de).

24Eine Übersicht über die Anwenderstaaten ist der Homepage des Auswärtigen Amtes zu entnehmen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/schengen/207786#content_4).

25Von Hongkong mit Notifikation vom suspendiert.

26Bislang nicht in Kraft getreten.