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USt direkt digital Nr. 12 vom Seite 8

Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwand

Prof. Dr. Peter Mann

§ 15 Abs. 1a UStG bildet quasi die Schnittstelle zwischen der Umsatzsteuer und den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in der Ertragssteuer nach § 4 Abs. 5 EStG. Für die meisten Fälle des § 4 Abs. 5 EStG ist gleichzeitig auch ein Vorsteuerausschluss gegeben. Der vorliegende Sachverhalt zeigt auf, zu welchen erheblichen Konsequenzen dieses Zusammenspiel führen kann.

I. Leitsätze

1. Das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schließen einander nicht aus.

2. Ob Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter vorliegen, beruht auf einer tatsächlichen Würdigung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen.

3. Der Empfänger der Gutschrift, der der Abrechnung mittels Gutschrift zugestimmt und dieser nicht widersprochen hat, schuldet den darin für eine nichtsteuerbare Leistung ausgewiesenen Steuerbetrag.

II. Sachverhalt

Von 2007 – 2013 betrieb der Kläger als Einzelunternehmer einen Pferderennstall. Die Pferde des Stalls waren zum großen Teil angekauft, jedoch teilweise auch selbst gezüchtet. Nach einem professionellen Training nahmen die Pferde an Rennen in ganz Europa teil. Zum Teil erzielte der Kläger Preisgelder durch die Rennteilnahme seiner Pferde.

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