Keine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG einer Holdinggesellschaft durch Darlehensvergabe an Tochtergesellschaften
zum Aufbau eines von Enkelgesellschaften ausgeübten operativen Geschäfts
Unternehmereigenschaft durch entgeltliche Beratung einer Enkelgesellschaft
keine wirtschaftliche Eingliederung durch einmalige Beratungsleistungen
Leitsatz
1. Eine Holdinggesellschaft, die Kapital einsammelt und in Form verzinslicher Darlehen an Tochtergesellschaften weitergibt,
damit diese selbst oder durch Enkelgesellschaften etc. ein operatives Geschäft aufbauen können, wird nicht unternehmerisch
im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG tätig, wenn die Holdinggesellschaft gegenüber den Tochtergesellschaften ansonsten keine wirtschaftlichen
Tätigkeiten ausübt, deren Ergänzung oder notwendige Erweiterung die Darlehensgewährung sein kann.
2. Die Holdinggesellschaft ist aber insoweit Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, als sie entgeltlich Beratungsleistungen
an eine Enkelgesellschaft erbringt.
3. Einmalig entgeltlich an eine Enkelgesellschaft erbrachte Beratungsleistungen führen nicht zu einer wirtschaftlichen Eingliederung
der Enkelgesellschaft als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAJ-15864
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.06.2021 - 7 K 7011/19
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