Lehramtsstipendium des Landes Berlin nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit
Kürzung des Werbungskostenabzugs um das Stipendium
Leitsatz
1. Erhält die Steuerpflichtige während ihres Masterstudiums aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land Berlin ein Lehramtsstipendium
in Höhe von 500 EUR monatlich gegen die Verpflichtung, nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig
zu werden oder anderenfalls das Stipendium zurückzuzahlen, und schreiben die Stipendienbedingungen keine Zweckrichtung dahingehend
vor, für welche Ausgaben (Studienausgaben oder allgemeine Lebenshaltungskosten) das Stipendium dienen soll, so ist das Stipendium
nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit und führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn für eine zukünftige Tätigkeit bzw. sonstigen
Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG.
2. Hat das Finanzamt zwar im Einkommensteuerbescheid das Lehramtstipendium als nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit eingestuft,
jedoch den Werbungskostenabzug für das Masterstudium um das Stipendium gekürzt, so ist dies nicht zu beanstanden; die Steuerpflichtige
ist aufgrund des erhaltenen Stipendiums wirtschaftlich in Höhe der Kürzung nicht belastet.
Fundstelle(n): GStB 2022 S. 412 Nr. 12 DAAAJ-15859
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.03.2022 - 16 K 2083/20
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