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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 16 K 2083/20

Gesetze: EStG § 3 Nr. 44, EStG § 3c Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1

Lehramtsstipendium des Landes Berlin nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit

Kürzung des Werbungskostenabzugs um das Stipendium

Leitsatz

1. Erhält die Steuerpflichtige während ihres Masterstudiums aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land Berlin ein Lehramtsstipendium in Höhe von 500 EUR monatlich gegen die Verpflichtung, nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu werden oder anderenfalls das Stipendium zurückzuzahlen, und schreiben die Stipendienbedingungen keine Zweckrichtung dahingehend vor, für welche Ausgaben (Studienausgaben oder allgemeine Lebenshaltungskosten) das Stipendium dienen soll, so ist das Stipendium nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit und führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn für eine zukünftige Tätigkeit bzw. sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG.

2. Hat das Finanzamt zwar im Einkommensteuerbescheid das Lehramtstipendium als nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit eingestuft, jedoch den Werbungskostenabzug für das Masterstudium um das Stipendium gekürzt, so ist dies nicht zu beanstanden; die Steuerpflichtige ist aufgrund des erhaltenen Stipendiums wirtschaftlich in Höhe der Kürzung nicht belastet.

Fundstelle(n):
GStB 2022 S. 412 Nr. 12
DAAAJ-15859

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.03.2022 - 16 K 2083/20

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