Beschränkung der doppelten Verlustberücksichtigung im In-
und Ausland bei Organschaft, Verfassungsmäßigkeit der
rückwirkenden Anwendung der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
KStG i.d.F. des UntStVereinfG, unzulässige echte Rückwirkung,
verfassungsrechtlich gebotene Reduktion des zeitlichen Anwendungsbereichs,
Aufgabe des Erfordernisses des doppelten Inlandsbezugs
Leitsatz
Die Beschränkung der doppelten Berücksichtigung von Verlusten eines Organträgers oder einer Organgesellschaft im In- und Ausland
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. des UntStVereinfG 2013 findet aufgrund einer verfassungskonform einschränkenden
Auslegung der den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Norm regelnden Vorschrift des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des UntStVereinfG
keine Anwendung, wenn noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2013 solcher Steuerpflichtigen
betroffen sind, die ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland hatten und deshalb gerade nicht aufgrund der Aufgabe
des Erfordernisses des doppelten Inlandsbezugs mit der gleichzeitigen Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG erstmals als Organgesellschaft
anerkennungsfähig geworden sind.
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 9 Nr. 46 DStRE 2022 S. 1426 Nr. 23 IWB-Kurznachricht Nr. 9/2023 S. 332 TAAAJ-15858
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 30.03.2022 - 7 K 905/19 K,G,F
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