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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 905/19 K,G,F

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1; KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; KStG § 34 Abs. 9 Nr. 8

Beschränkung der doppelten Verlustberücksichtigung im In- und Ausland bei Organschaft, Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. des UntStVereinfG, unzulässige echte Rückwirkung, verfassungsrechtlich gebotene Reduktion des zeitlichen Anwendungsbereichs, Aufgabe des Erfordernisses des doppelten Inlandsbezugs

Leitsatz

Die Beschränkung der doppelten Berücksichtigung von Verlusten eines Organträgers oder einer Organgesellschaft im In- und Ausland gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. des UntStVereinfG 2013 findet aufgrund einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung der den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Norm regelnden Vorschrift des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des UntStVereinfG keine Anwendung, wenn noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2013 solcher Steuerpflichtigen betroffen sind, die ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland hatten und deshalb gerade nicht aufgrund der Aufgabe des Erfordernisses des doppelten Inlandsbezugs mit der gleichzeitigen Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG erstmals als Organgesellschaft anerkennungsfähig geworden sind.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 9 Nr. 46
DStRE 2022 S. 1426 Nr. 23
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2023 S. 332
TAAAJ-15858

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.03.2022 - 7 K 905/19 K,G,F

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