Gesetze: AO § 131 Abs. 1 Satz 3EStG §§ 4 und 5EStR Abschn. 35
Leitsatz
1. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 AO stellt keinen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar, sondern ist Bestandteil des Veranlagungsverfahrens. Sie kann nur im Wege des Einspruchs gegen den das Veranlagungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt angegriffen werden.
2. Drohende behördliche Beschränkungen des Straßenverkehrs, die den Inhaber eines gewerblichen Unternehmens zur Betriebsverlegung veranlassen, rechtfertigen nicht die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung gemäß Abschn. 35 EStR.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 664 XAAAA-90687