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Forderungsübergang | Verjährungsfrist bei Übergang von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Gehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner (hier: den Insolvenzverwalter) über, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang auch dann nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 228 AO), wenn es sich beim Gesamtschuldner um einen privaten Gläubiger handelt.
Mit dem Übergang des Steueranspruchs auf den Insolvenzverwalter tritt nicht an die Stelle der Verjährungsvorschrift des § 228 AO die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB). Der gesetzliche Forderungsübergang (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) lässt den übergegangenen Anspruch unverändert. Der Anspruch behält grds. seine materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten. Dies gilt auch für die Verjährung. Soweit angenommen wird, dass die auf einen privaten Gläubiger übergegangene Ste...