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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Erbschaftsteuer: Höhe eines gesellschaftsvertraglich festgelegten Abfindungsanspruchs
Ergibt sich die Höhe eines Abfindungsanspruchs aus einer Satzungsregelung einer GmbH, ist diese korporationsrechtliche Bestimmung nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Subjektive Vorstellungen der beim Erstellen der betreffenden Klausel beteiligten Personen sind unbeachtlich (Anschluss an I. und IV. Senat des BFH; Bezug: § 10 Abs. 10 Satz 2, § 12 ErbStG; § 126 Abs. 4 FGO).
Die Satzung einer GmbH ist korporationsrechtlicher Natur. Ihre Vorschriften sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrem systematischen Bezug zu anderen Satzungsvorschriften auszulegen. Umstände außerhalb der Satzung können grds. auch dann nicht herangezogen werden, wenn sie allen Mitgliedern und Organen bekannt sind (vgl...BStBl 2010 II S. 60