Online-Nachricht - Montag, 13.06.2022

Einkommensteuer | Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments (FG)

Steht bereits im Zeitpunkt des Ankaufs von zur Vermietung bestimmten Containern nach dem zugrunde liegenden Anlagekonzept fest, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem planmäßigen Rückverkauf vor Ablauf der Nutzungsdauer der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lässt, wird durch die Verklammerung dieser Einzeltätigkeiten zu einer einheitlichen Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten, so dass diese einheitliche Tätigkeit – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. III B 9/22).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung sowie Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments: Die Klägerin schloss mehrere Kauf- und Verwaltungsverträge ab. Ausweislich dieser Verträge erwarb die Klägerin als „Investor“ eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte die Verkäufer zugleich mit der Verwaltung der erworbenen Container zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. Die Verkäufer sollten alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen und garantierten dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe. Zugleich erklärten sie sich bereit bzw. behielten sich vor, ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten.

Das Finanzamt stufte die Einkünfte aus der Containervermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein, da der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten sei. Der An- und Verkauf der Container folge keinem einheitlichen Konzept und die Betätigung der Klägerin erschöpfe sich in der Anschaffung und Finanzierung sowie der Vereinnahmung des vereinbarten Mietzinses. Ein Rückkauf der Container sei nicht fest vereinbart worden und es habe der Klägerin freigestanden, ein etwaiges Kaufangebot anzunehmen oder die Vermietung weiter zu betreiben.

Die Klägerin begehrte dagegen die Berücksichtigung der erklärten Verluste aus ihrer Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie habe nachhaltig gehandelt, indem sie mit den Verkäufern insgesamt fünf Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen habe. Ihr wirtschaftliches Gesamtkonzept ergebe sich aus dem Anlageprospekt zum Investment, wonach der Veräußerungserlös der Container den wesentlichen Teil der prognostizierten Rendite ausmache.

Das FG Düsseldorf stufte die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container als gewerbliche Tätigkeit ein:

  • Die Grenze privater Vermögensverwaltung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH zur Verklammerung überschritten (, BStBl II 2017, 1061 unter B.II.3.b, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.9.2017).

  • Denn bereits im Zeitpunkt der Investitionen der Klägerin hat festgestanden, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem Verkauf der vermieteten Container erzielen lässt. Es ist kein alternatives Geschäftskonzept ersichtlich, dessen Prognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt.

  • Dabei ist unschädlich, dass die Rückveräußerungen tatsächlich nicht wie geplant erfolgt sind. Denn die Qualifikation der Einkunftsart ist nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vorzunehmen.

Hinweise:

Die zur Weiterveräußerung bestimmten Container stufte der Senat als Umlaufvermögen ein und versagte deshalb u.a. eine gewinnmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten AfA.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 9/22 beim BFH anhängig ist.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juni 2022 (il)

Fundstelle(n):
ZAAAJ-15399