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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Vermögensverwaltung

Roland Ronig

I. Definition der Vermögensverwaltung

Der Begriff Vermögensverwaltung spielt in mehreren Bereichen des Einkommensteuerrechts eine Rolle:

  • Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb

  • Aufwendungen in Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen

  • Einkünfte aus der Verwaltung von fremden Vermögen

Auch bei Personengesellschaften spielt die Abgrenzung zur Vermögensverwaltung eine gewichtige Rolle.

II. Abgrenzung zum Gewerbebetrieb

1. Merkmale des Gewerbebetriebs

Die Tatbestandsmerkmale des § 15 EStG sind

  1. Selbständigkeit

  2. Nachhaltigkeit

  3. Gewinnerzielungsabsicht

  4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  5. Die Betätigung ist nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen.

Neben den gesetzlich genannten Tatbestandsmerkmalen müssen die Grenzen der Vermögensverwaltung überschritten sein. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit.

2. Verpachtung eines Gewerbebetriebs

Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen.

Besonderheiten gelten bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen und bei der Betriebsaufspaltung.

3. Grundstückshandel

Werden Grundstücke des Privatvermögens veräußert, ist der Veräußerungsvorgang regelmäßig nur innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig.

Eine Ausnahme hiervon bildet der gewerbliche Grundstückshandel.

  • Nach vielen BFH-Urteilen hat die Finanzverwaltung die Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel in einem umfangreichen BMF-Schreiben geregelt.

  • Vgl. hierzu das gesonderte Stichwort Gewerblicher Grundstückshandel.

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