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Track 06 | Realteilung: Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung resultierenden Gewinns
Ein Gewinn i. S. des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist nach einer bedeutsamen Entscheidung des BFH gem. § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen. In der Gestaltungspraxis empfiehlt es sich, bei einer Realteilung die Folgen eines Sperrfristverstoßes vertraglich zu regeln.
Wir beginnen mit einer sehr bedeutsamen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur echten Realteilung, die von der bisherigen Beurteilung durch das BMF abweicht.
In § 16 Abs. 3 EStG ist geregelt: Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden.
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Realteilung ist allerdings eine Sperrfrist zu ...