Online-Nachricht - Montag, 13.06.2022

Corona | Neustarthilfe: Angaben zu coronabedingten Einschränkungen (BMWK)

Nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen stellt sich die Frage, ob die wirtschaftliche Tätigkeit von Antragstellenden weiterhin coronabedingt eingeschränkt ist. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses werden seit Fragen bei Erst- und Änderungsanträgen auf Neustarthilfe 2022 als Pflichtfelder aufgerufen.

Hintergrund: Bisher mussten Antragstellende nur auf Nachfrage der Bewilligungsstelle den Coronabezug schriftlich darlegen.

Folgende Fragen werden nun als Pflichtfelder aufgerufen:

  • Sind Sie weiterhin von staatlichen Coronamaßnahmen im Förderzeitraum ab April 2022 betroffen? Wenn ja, von welchen? (Ein „Nein“ bedeutet nicht, dass Sie nicht antragsberechtigt sind, wenn Sie in der folgenden Frage plausibel Ihre individuelle Betroffenheit darlegen können)

  • Von welchen individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist Ihr Geschäft im Förderzeitraum ab April 2022 betroffen?

Hinweis

Sind weiterführende Angaben oder Belege erforderlich, kann die Bewilligungsstelle diese wie bisher anfordern. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen. Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 finden Sie hier.

Quelle: Corona-Ticker des BMWK (JT)

Fundstelle(n):
NWB VAAAJ-15318