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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 2137/21

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 47 Abs. 1

Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt

Berücksichtigung einer privaten Rente des Kindes nur mit dem Ertragsanteil

Erschütterung der Dreitagesfiktion bei Versendung der Einspruchsentscheidung unter Einschaltung eines privaten Postdienstleisters

Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob ein Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist der Bezug einer privaten Rente, deren Kapitalstamm mit Zuwendungen der Kindsmutter und eigenen Ersparnissen des Kindes dotiert wurde, nur mit dem steuerpflichtigen Ertragsanteil bei den kindeseigenen Mitteln zu berücksichtigen.

2. Bei Anwendung der Dreitagesfiktion hat das FG das Datum der tatsächlichen Aufgabe zur Post von Amts wegen zu ermitteln und darüber zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt (hier: die Einspruchsentscheidung) an dem von der Finanzbehörde angegebenen Tag zur Post gegeben wurde. Insofern ist Finanzbehörde zum Zwecke der Beweisvorsorge grundsätzlich zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet.

3. Die Einschaltung privater Postdienstleister kann bei der Frage von Bedeutung sein, ob die Zugangsvermutung als widerlegt gilt, weil hierdurch möglicherweise ein längerer Postlauf die Folge ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAJ-15293

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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.04.2022 - 1 K 2137/21

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