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BFH Urteil v. - I 252/64 BStBl 1970 II S. 257

Gesetze: KStG §§ 6, 7GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2GewStDV § 3

Leitsatz

Übt das herrschende Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, die einheitliche Leitung im Konzern über mehrere abhängige Unternehmen in einer Form aus, die bei näherer Prüfung durch die dazu befugten Personen (z.B. Abschlußprüfer, Betriebsprüfer) durch äußere Merkmale erkennbar ist, so kann es Organträger sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 257
VAAAA-90546

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 17.12.1969 - I 252/64

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