Die in § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Steuerentlastung zu versagen.
Das Merkmal der "Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Aktivität" ist bereits dadurch erfüllt, dass eine Holdinggesellschaft
nicht nur eine einzige Beteiligung, sondern mehrere Beteiligungen hält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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