Ein Wassernutzungsentgelt, das vom Berechtigten für die Erteilung der Genehmigung zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung eines öffentlichen Gewässers nach § 17 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg vom bzw. nach § 43 des Badischen Wassergesetzes vom laufend zu entrichten ist, steht mit dem laufenden Geschäftsbetrieb, nicht mit der Gründung oder mit dem Erwerb des Unternehmens des Berechtigten in wirtschaftlichem Zusammenhang. Seine Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb kommt weder nach § 8 Nr. 2 noch nach § 8 Nr. 7 GewStG in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1969 II Seite 417 CAAAA-90493
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