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BFH Urteil v. - VI R 292/67 BStBl 1968 II S. 415

Gesetze: FGO §§ 96 Abs.1, 100EStG 1965 §§ 33, 33a

Leitsatz

1. Das FG darf, wenn der Steuerpflichtige Klage erhebt, die Steuer nicht höher festsetzen, als es das FA im angefochtenen Steuerbescheid getan hatte.

2. Hält das FG den Steuerbescheid für unrichtig, so hat es in der Regel mit der Aufhebung des Steuerbescheids gleichzeitig die geschuldete Steuer festzusetzen (Urteil des Senats VI R 217, 218/67 vom , BFH 91, 141).

3. Die Anordnung der Länderfinanzministerien, daß bei geh- und stehbehinderten Personen, die durch diesen Körperschaden zu mindestens 70 v.H. erwerbsbeschränkt sind, wegen der dadurch entstehenden Mehrkosten für Kraftfahrzeugbenutzung ein Pauschbetrag von 750 DM jährlich angesetzt werden kann, ist eine vertretbare Schätzung. Steuerpflichtige, die nicht unter diese Anordnung fallen, oder die zwar darunter fallen, aber einen höheren Betrag anerkannt haben wollen, müssen dem FA ihren tatsächlichen Mehraufwand ausreichend dartun.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 415
CAAAA-90399

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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 23.02.1968 - VI R 292/67

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