1. Eine aktienrechtliche Sachübernahme kann steuerlich nicht schon deshalb wie eine Sacheinlage behandelt werden, weil sie wirtschaftlich die Aufgabe einer Sacheinlage erfüllen soll.
2. Verkauft ein Gesellschafter an die Gesellschaft Aktien und wird ihm das Recht des Rückkaufs zum gleichen Preis eingeräumt, so liegt darin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Chance der Wertsteigerung, die damit dem Verkäufer verbleibt, die Garantie des Verkäufers für einen bestimmten Vermögens- und Ertragswert der Aktien als gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1968 II Seite 20 NWB IAAAA-90371