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FG München Urteil v. - 7 K 1197/19

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 3 S. 3, KStG § 8b Abs. 2, KStG § 8b Abs. 3 S. 3, GewStG § 7 S. 1, GewStG § 10a S. 1, GewStG § 10a S. 4, GewStG § 10a S. 5, GewStG § 10a S. 6, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, AktG § 221 Abs. 1 S. 1, HGB § 266 Abs. 3 C Nr. 1, BGB § 738 Abs. 1 S. 1

Aufwendungen einer AG nach Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen für einen Barausgleich infolge der Ausübung des Wandlungsrechts sowie für den teilweisen Rückkauf von Wandelanleihen zu Marktpreisen von den Anleihegläubigern keine verdeckten Gewinnausschüttungen

bei doppelstöckiger Personengesellschaft Untergang des Gewerbeverlusts der zweigliedrigen Untergesellschaft infolge Ausscheidens eines Gesellschafters und dadurch bedingter Anwachsung des Vermögens der Untergesellschaft bei der Obergesellschafter als verbleibender Gesellschafterin

Leitsatz

1. Aufwendungen, die einer AG dadurch entstehen, dass sie zum einen nach Ausgabe einer Wandelanleihe infolge der Ausübung des Wandungsrechts einen Barausgleich leistet und zum anderen Teile der Wandelanleihe zu Marktpreisen von den Anleihegläubigern zurückkauft, führen bei der AG nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, weil die Aufwendungen für den Ankauf der Wandelanleihe den Aktionären nicht mehr als Ausschüttungsvolumen zur Verfügung stehen, der Barausgleich letztlich eine Wertminderung der bestehenden Aktien bewirkt und weil die Aufwendungen der AG für den Barausgleich und den Rückkauf der Wandelanleihe somit nicht geeignet sind, bei den Aktionären einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung).

2. Die objektive Eignung, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, setzt voraus, dass zwischen der Vermögensminderung der Gesellschaft und dem Vorteil des Anteilseigners eine betragliche und zeitliche Konnexität besteht.

3. Die von der AG getätigten Aufwendungen für den Barausgleich sowie für den Rückerwerb der Wandelanleihe unterliegen auch nicht dem Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.

4. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft entfällt der Gewerbeverlust nach § 10a GewStG der Unterpersonengesellschaft, wenn infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der zweigliedrigen Unterpersonengesellschaft das Vermögen der Unterpersonengesellschaft durch Anwachsung auf die Oberpersonengesellschaft als verbleibende Gesellschafterin übergeht und die Unterpersonengesellschaft ohne Liquidation vollbeendet wird; die Anwachsung des Unternehmens der Untergesellschaft bei der Obergesellschaft führt grundsätzlich zu einem vollständigen Unternehmerwechsel und zum Wegfall der Unternehmeridentität. Scheidet anschließend auch aus der Oberpersonengesellschaft ein Gesellschafter aus und geht ihr Vermögen durch Anwachsung auf den verbleibenden Gesellschafter über, so kann dieser den vor den Anwachsungen bei der Unterpersonengesellschaft entstandenen Gewerbeverlust mangels Unternehmeridentität nicht nutzen.

Fundstelle(n):
UAAAJ-48113

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FG München, Urteil v. 24.07.2023 - 7 K 1197/19

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