1. Verwendet ein Unternehmer einen betrieblichen Pkw zu einem Betriebsausflug, so sind die durch einen Unfall veranlaßten Aufwendungen keine Betriebsausgaben, wenn der Unternehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit und durch Alkoholmißbrauch veranlaßt hat.
2. Ist der Gesellschafter einer OHG gleichzeitig Gesellschafter einer KG und erfüllt die OHG auf Veranlassung des Gesellschafters Verbindlichkeiten der KG, so kann sie, wenn die KG keinen Ausgleich leistet, den Verlust nicht im Verfahren der Gewinnfeststellung der OHG geltend machen. Ein etwaiger Verlust des Gesellschafters ist vielmehr im Verfahren der Gewinnfeststellung der KG zu berücksichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 734 QAAAA-90351