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BFH Urteil v. - IV 346/61 U BStBl 1965 III S. 666

Gesetze: EStG 1955 § 18 Abs. 1EStG 1955 § 22 Ziff. 1 Buchst. aEStG 1955 § 24 Ziff. 2

Leitsatz

Veräußert der Erbe die vom Erblasser als freiberuflichem Erfinder entwickelten Patente gegen Leibrente, so ist die Rente, sobald sie den Buchwert der Patente übersteigt, als laufende Betriebseinnahme (§§ 18 Abs. 1, 24 Ziff. 2 EStG) und nicht als private Veräußerungsrente nur mit dem Ertragsanteil (§ 22 Ziff. 1 EStG) zu versteuern, es sei denn, daß die Patente durch eindeutige Entnahme vor der Veräußerung in das Privatvermögen überführt worden waren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 666
VAAAA-90183

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BFH, Urteil v. 07.10.1965 - IV 346/61 U

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