1. Im Gebiet der ehemaligen Provinz Hannover waren nach den vor dem geltenden landesgesetzlichen Vorschriften Dienstgrundstücke von Geistlichen von der Gemeindegrundsteuer befreit.
2. Dienstgrundstück von Geistlichen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS 1893 S. 152) ist grundsätzlich solcher Grundbesitz, der unmittelbar zum Unterhalt eines Geistlichen bestimmt ist und über dessen Nutzungsart und Erträgnis der Stelleninhaber zu befinden hat.
3. Wurde der Nießbrauch eines Geistlichen am Stellenvermögen (Grundbesitz) diesem auf Grund eines Kirchengesetzes entzogen und ging die Verwaltung dieses Grundbesitzes unter Aufrechterhaltung der steuerlichen Vorrechte auf die Kirchengemeinde über, so ist auch dieser Grundbesitz als Dienstgrundstück im Sinne des § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Buchst. k des Kommunalabgabengesetzes von der Grundsteuer befreit.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 566 CAAAA-90172
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