1. Bei einem Mißverhältnis der Zuwendungen von Konzernbetrieben an eine gemeinsame Unterstützungskasse (Konzernkasse) können unter bestimmten Voraussetzungen verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Insoweit ist das Urteil des Reichsfinanzhofs I 194/42 vom , RStBl 1943 S. 658, nicht überholt.
2. Die verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, daß ein Konzernbetrieb der Konzernkasse Beträge zuwendet, die den Betriebszugehörigen eines anderen Konzernbetriebs mit unzureichenden Zuwendungen zugute kommen.
3. Bezüglich der Ansammlung des zulässigen Deckungskapitals für Kassenleistungen, die nicht dem Nachholverbot unterliegt, ist das zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nach Ziff. 1 erforderliche Mißverhältnis auf Grund der Verhältnisse mehrerer Jahre zu beurteilen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 27 MAAAA-90134