1. Wird der Eigenbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG verkauft, so fallen Gegenstände, die dem Eigenbetrieb gewidmet waren, beim Verkauf aber nicht auf den Erwerber übergehen, in das allgemeine Gemeindevermögen zurück, sofern die verbleibenden Gegenstände nicht einen selbständigen Eigenbetrieb darstellen.
2. Werden mehrere Versorgungsbetriebe zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt, so hat dies keinen Einfluß auf die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand für die vereinigten Betriebe notwendig und in die Bilanz aufzunehmen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 559 VAAAA-90105
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.