1. Die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG gelten ohne Rücksicht auf die Art und den Umfang stets und in vollem Umfang als Gewerbebetriebe. Das gilt auch für die Zeit vor Aufnahme ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit und für die Zeit der Abwicklung.
2. Hiernach sind auch die in der Form der Kapitalgesellschaft betriebenen Berliner Altbanken im Sinne des § 1 des Altbankengesetzes vom (GVBl Berlin 1953 S. 1483) trotz der behördlich angeordneten Einschränkungen ihres Bankgeschäftes gewerbesteuerpflichtig.
3. Die unterschiedliche Behandlung der Kapitalgesellschaften nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG und der Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 GewStDV verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 69 DAAAA-90043