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BFH Urteil v. - I R 124/88 BStBl 1990 II S. 76

Gesetze: GewStG a. F. §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 Nr. 6, 9 Nr. 1 Satz 2GewStDV 1968 §§ 10, 12 Nr. 1WGG §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 1, 3 und 4WGGDV § 10 Abs. 3

1. Die Ausnahmebewilligung für ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen führt zur Gewerbesteuerpflicht sämtlicher aus dieser - Tätigkeit stammenden Einkünfte - 2. Der Gewinn aus der Auflösung einer § 6 b-EStG-Rücklage fällt nur dann unter die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn bei Auflösung der Rücklage die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorliegen

Leitsatz

1. Erhält ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft für bestimmte Geschäfte nach § 6 Abs. 3 und 4 WGG eine Ausnahmebewilligung, unterliegt es mit sämtlichen Einkünften aus dieser Tätigkeit der Gewerbesteuer.

2. Der Gewinn aus der Auflösung einer gemäß § 6b EStG gebildeten Rücklage wird nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfaßt, wenn bei der Auflösung die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der ohne die Bildung der Rücklage entstandene Gewinn nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei gewesen wäre.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 76
BFH/NV 1989 S. 52 Nr. 12
BAAAA-93376

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BFH, Urteil v. 28.06.1989 - I R 124/88

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