1. Ist der angefochtene Steuerbescheid in der Einspruchsentscheidung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert worden (§ 243 Abs. 3 AO), so hat das Finanzgericht gleichwohl von einer Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt abzusehen und in der Sache zu entscheiden, wenn der Steuerpflichtige im weiteren Rechtsmittelverfahren einen dahin gehenden Willen erkennen läßt.
2. Bei Übergang von der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Zusetzungen und Absetzungen in der Regel im Veranlagungszeitraum des Übergangs vorzunehmen. Der Steuerpflichtige kann aber bei besonders gelagerten Verhältnissen ein berechtigtes Interesse haben, die gebotenen Zusetzungen und Absetzungen erst in einem späteren Veranlagungszeitraum durchzuführen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 228 MAAAA-90014
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