1. Der Begriff "religiöse Unterweisung" im Sinne des § 4 Ziff. 5b GrStG bedeutet nicht nur Unterricht zur Förderung des Wissens um religiöse Fragen, sondern umfaßt auch andere Formen der Belehrung über religiöse Fragen oder der Vermittlung religiösen Wissens. In diesem Sinne ist auch die religiöse Belehrung und Fortbildung von Laien in kirchlichen Bildungsanstalten (Akademien) als religiöse Unterweisung anzusehen.
2. Bei kirchlichen Bildungsanstalten (Akademien) erstreckt sich die Befreiung von der Grundsteuer ebensowenig auf die Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräume der Anstaltsbesucher und ihres Betreuungspersonals wie auf die der Verpflegung und sonstigen Versorgung dieser Personen dienenden Wirtschaftsräume.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 81 SAAAA-89848
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