1. Der Tausch von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften führt grundsätzlich zur Verwirklichung der im Buchwert der hingegebenen Anteile enthaltenen stillen Rücklagen. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen der Wert-, Art- und Funktionsgleichheit der getauschten Anteile die Nämlichkeit der hingegebenen und der erhaltenen Anteile bejaht werden kann. Bei der Beurteilung der Nämlichkeit sind alle Umstände des einzelnen Falls zu berücksichtigen, so daß sich allgemein gültige Abgrenzungsmerkmale nicht bezeichnen lassen; ob die erhaltenen Anteile Gesellschaftsrechte am Tauschpartner darstellen, hat keine Bedeutung. Daß wirtschaftlich zwingende Erwägungen zum Tausch führten, rechtfertigt nicht die Übertragung der stillen Rücklagen auf das erhaltene Wirtschaftsgut.
2. Die Grundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs VI A 434/30 vom , Reichssteuerblatt 1933 S. 999, dürfen nicht auf die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter in eine Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Die Einbringung führt in der Regel zur Realisierung der im Buchwert des eingebrachten Wirtschaftsguts steckenden stillen Rücklagen. Dies gilt auch für die Einbringung von Aktien und GmbH- Anteilen.
3. Bei der echten Verschmelzung, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 KStG erfüllt, dürfen die Gesellschafter der aufgenommenen Kapitalgesellschaft die empfangenen Anteile zum Buchwert der hingegebenen Anteile ansetzen.
4. Die unechte Verschmelzung führt in der Regel bei den die Anteile an der beherrschten Kapitalgesellschaft hingebenden Minderheits- oder Mehrheitsgesellschaftern zur Gewinnverwirklichung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 30 CAAAA-89823
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