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OFD Frankfurt/M. - S 1978 c A

§ 16 EStG Anwendung des Tauschgutachtens bei Einbringungsfällen in eine Holdinggesellschaft

Nach den Grundsätzen des Tauschgutachtens des (BStBl 1959 III S. 30) setzt ein erfolgsneutraler Anteilstausch die Nämlichkeit (Wert-, Art- und Funktionsgleichheit) der hingegebenen und der erhaltenen Anteile voraus.

Wird eine unmittelbare Beteiligung an einer ausländischen oder inländischen KapGes gegen eine Beteiligung an einer ausländischen oder inländischen Holding getauscht, so liegt nur dann ein steuerneutraler Tauschvorgang vor, wenn

  • die Holdinggesellschaft keine weiteren Beteiligungen hält oder

  • die Holdinggesellschaft im Zeitpunkt des Tausches zwar noch andere Beteiligungen hält oder zu erwerben beabsichtigt, jedoch die bisherige Einflußmöglichkeit erhalten bleibt ( BStBl 1966 II S. 127).

Wird eine ausländische Holdinggesellschaft zwischengeschaltet, setzt die Nämlichkeit der getauschten Beteiligungen voraus, daß die Holdinggesellschaft die durch den Tausch erworbenen Anteile zehn Jahre lang nicht veräußert.

Die Steuerfestsetzung für den VZ, in den der Anteilstausch fällt, ist insoweit vorläufig (§ 165 AO) vorzunehmen.

Auf die Karte 2 zum UmwStG weist die OFD hin.

Die Bezugsvfg. ist auszusondern.

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OFD Frankfurt/M. v. 21.03.1996 - S 1978 c A

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