1. Auf Grund der Bestimmungen der Verordnungen der britischen Militärregierung Nr 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und Nr 175 über die Wiedererrichtung der Finanzgerichte ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberfinanzdirektionen über Vorauszahlungsbescheide die Berufung an die Finanzgerichte gegeben.
2. Die kaufmännische Buchführung verlangt, daß die unbaren Geschäftsvorfälle in Grundbüchern festgehalten werden. Bei Einzelhandelsgeschäften stellt es keinen Verstoß gegen diese Grundsätze dar, wenn kleine Kreditverkäufe im Ladengeschäft in einer Kladde festgehalten werden.
3. Wo ein laufender unbarer Geschäftsverkehr mit Geschäftsfreunden, der im Interesse der erforderlichen Übersicht die Führung eines kontenmäßig gegliederten Geschäftsfreundebuches sachlich notwendig macht, nicht gegeben ist, genügt es, wenn die unbaren Geschäftsvorfälle in Tagebüchern zeitfolgemäßig aufgezeichnet und im Kontokorrentbuch lediglich die am Bilanzstichtag bestehenden Forderungen und Schulden ausgewiesen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1951 III Seite 75 KAAAA-89641
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