Abgrenzung der Einbringungsvorgänge und der Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG zu sonstigen Grundstücksübergängen zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft
Leitsatz
1. Ein Einbringungsvorgang i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft überträgt.
2. ,,Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage'' i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird.
3. Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).
Gesetze: GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2BGB § 706AktG § 27GmbHG § 5 Abs. 4
Instanzenzug: FG Düsseldorf
Tatbestand
I.
Alleingesellschafterin der Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Stadt X (Stadt). Durch notariell beurkundeten Vertrag vom übertrug die Stadt verschiedene Grundstücke auf die Klägerin. In dem Vertrag wird der Verkehrswert (,,Übertragungswert'') der Grundstücke mit 28,91 Mio. DM angegeben. Von diesem Wert sollten 30 v. H. (8,673 Mio. DM) der Kapitalrücklage der Klägerin zugeführt werden. In Höhe des Restbetrages von 70 v. H. (20,237 Mio.. DM) gewährte die Stadt der Klägerin ,,ein Trägerdarlehen''.
Wegen dieses Grunderwerbs setzte der Beklagte, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) gegen die Klägerin nach einer Gegenleistung von 28,91 Mio. DM Grunderwerbsteuer unter Anwendung eines Steuersatzes von 3,5 v. H. in Höhe von 1 011 850 DM fest.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Gegenleistung betrage nur 20,237 Mio. DM. Soweit 30 v. H. des Werts der Grundstücke der Kapitalrücklage zugeführt worden sei, liege keine Gegenleistung vor. Die Übertragung eines Grundstücks auf eine GmbH durch einen Gesellschafter unter Preis beeinflusse dessen Gesellschafterstellung in rechtlicher Hinsicht nicht. Die Erhöhung des ,,inneren Werts'' des Gesellschaftsanteils stelle keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar (vgl. zum Erwerb eines Grundstücks von einer GmbH durch einen Gesellschafter unter Preis: , BFHE 124, 237, BStBl II 1978, 201).
Der Einspruch wurde vom FA durch Bescheid vom als unbegründet zurückgewiesen. Über die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.
Durch Beschluss vom hat das FG das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Die Verfahrensaussetzung hat das FG für erforderlich gehalten, damit vor einer Entscheidung in einem gesonderten Feststellungsverfahren die Grundbesitzwerte der auf die Klägerin übergegangenen Grundstücke nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) festgestellt werden. Die Notwendigkeit der Feststellung der Grundbesitzwerte ergebe sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983). Danach sei die Steuer bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach den Werten i. S. des § 138 Abs. 2 oder 3 des BewG zu bemessen. Diese Regelung diene dazu, Grundstücksumsätze zwischen einer Gesellschaft und einem Gesellschafter unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt entrichtet werde, zu erfassen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 782 veröffentlicht.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde wurde seitens des FG nicht abgeholfen.
Die Klägerin macht geltend, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 nicht vorlägen. Es handele sich bei dem Vertrag vom um einen reinen Kaufvertrag mit der Stadt, für den sich nach § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 die Steuer nach der vereinbarten Gegenleistung bemesse.
Die Klägerin beantragt, den aufzuheben.
Das FA hat ebenfalls Beschwerde eingelegt und beantragt, den aufzuheben.
Gründe
II.
Die Beschwerden beider Beteiligten sind begründet.
1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass über den Rechtsstreit ohne die Feststellung der Grundbesitzwerte der von der Klägerin erworbenen Grundstücke nicht entschieden werden könne und damit die Voraussetzungen des § 74 FGO vorlägen.
Entgegen der Auffassung des FG bemisst sich die Steuer im Streitfall gemäß der Grundregel in § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 nach dem Wert der Gegenleistung. Die Voraussetzungen der vom FG angewendeten Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer ausnahmsweise u. a. ,,bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage'' nach den Grundbesitzwerten bemessen. Es handelt sich im Streitfall weder um eine Einbringung noch um einen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage.
Eine Einbringung liegt nur vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung (z. B. nach § 27 des Aktiengesetzes (AktG) oder nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten (§ 706 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) auf eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft überträgt (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 36; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 67; Viskorf in Soruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 8 Rdnr. 72).
In diesen Fällen bestand die Gegenleistung bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 zum (vgl. § 23 Abs. 4 GrEStG 1983 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997) aus dem anteiligen Wert der gewährten Gesellschaftsrechte, der auf die (eingebrachten) Grundstücke entfiel. Dies erforderte regelmäßig eine Bewertung der gewährten Gesellschaftsrechte (Anteile) nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG. Bei Kapitalgesellschaften waren - soweit kein Kurswert vorhanden oder eine Ableitung aus stichtagsnahen Verkäufen möglich war - die Anteilswerte nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen. Dieses Schätzungsverfahren hatte der Gesetzgeber bereits zum durch die Anordnung der Übernahme der Steuerbilanzwerte so verändert, dass dieses ,,seither zu Anteilswerten führt, die weit unter dem gemeinen Wort liegen und als Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung der Grunderwerbsteuer nicht mehr geeignet sind'' (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 13/4839, S. 74). Den hierin liegenden Missstand, nämlich die unzureichende Bewertung der in Einbringungsfällen als ,,Gegenleistung'' anzusetzenden Gesellschaftsanteile, wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 beseitigen, nicht jedoch alle Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern in die Ausnahmeregelung einbeziehen.
Diese Überlegung trifft auch zu auf den im Gesetz verwendeten Begriff des ,,Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage''. Hiermit sind nur solche Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gemeint, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird (vgl. Viskorf in Boruttau, a. a. O., § 8 Rdnr. 75), z. B. wenn dem Gesellschafter für die Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschaft eine höhere Beteiligung eingeräumt wird oder wenn sich wegen der Übertragung des Grundstücks durch die Gesellschaft auf den Gesellschafter dessen Beteiligung an der Gesellschaft vermindert (Hofmann, a. a. O., § 8 Rdnr. 38; Pahlke/Franz, a. a. O., § 8 Rdnr. 69). Denn nur in den Fällen, in denen sich die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht verändert, wäre - nach früherer Rechtslage - als Gegenleistung für den Grunderwerb der anteilige Wert der im selben Zuge erworbenen oder aufgegebenen Gesellschaftsrechte anzusetzen gewesen. Nur dies sollte, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/4839, S. 74) ergibt, durch § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 vermieden werden.
Soweit eine Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Bemessung der Steuer nach den Grundbesitzwerten der übergegangenen Grundstücke nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GrEStG 1983 nicht vor. Denn weder ist eine Gegenleistung nicht vorhanden, noch ist ein ,,Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage'' gegeben.
Der Auffassung des FG, es liege eine ,,außerhalb des Gesellschaftsvertrages erbrachte freiwillige Sacheinlage der Stadt'' vor, für die es an einer Gegenleistung der Klägerin fehle, vermag der Senat nicht zu folgen: Die Klägerin hat der Stadt eine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht, nämlich die Erklärung abgegeben, der Stadt als Darlehen (,,Trägerdarlehen'') 20,237 Mio. DM zu schulden. Da sich auch die Gesellschafterstellung der Alleingesellschafterin (Stadt) der Klägerin durch die Grundstücksübertragung in rechtlicher Hinsicht nicht verändert hat, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der von der Klägerin erbrachten Gegenleistung.
2. Der Senat hat es - dem Antrag des FA entsprechend - für zweckmäßig erachtet, die Beschwerden der Beteiligten zu verbinden und über sie gemeinsam zu entscheiden (§ 121 i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes Nrn. 3110 ff.).
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der erfolgreichen Klägerin sind entsprechend § 139 Abs. 4 FGO der Staatskasse aufzuerlegen. Es entspricht in Fällen, in denen ein Beschwerdegegner - wie im Streitfall - fehlt, weil das FA einen gleichgerichteten Antrag gestellt hat, der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen (BFH-Beschlüsse vom V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418, und vom IX B 115/91, BFH/NV 1994, 482, m. w. N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 483
BB 2003 S. 1000 Nr. 19
BFH/NV 2003 S. 865
BFH/NV 2003 S. 865 Nr. 6
BFHE S. 326 Nr. 201
BStBl II 2003 S. 483 Nr. 9
DB 2003 S. 974 Nr. 18
DStR 2003 S. 778 Nr. 19
DStRE 2003 S. 704 Nr. 11
KÖSDI 2003 S. 13757 Nr. 6
LAAAA-89538