OFD Düsseldorf - S 4521 - 20 - St 233

Gegenleistung bei der Übertragung der Trägerschaft von Krankenhäusern

Bezug:

Im Hinblick auf die weitere Anwendung des Erlasses vom ist folgendes zu beachten:

§ 8 Abs. 2 GrEStG wurde durch das Jahressteuergesetz 1997 grundlegend geändert. Die Neufassung ist gem. § 23 Abs. 4 GrEStG auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. Die Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG hat u.a. Auswirkungen auf die Anwendung des v.g. Erlasses. In den Fällen einer Sachgründung, der Sachkapitalerhöhung oder der Umwandlung ergibt sich die Bemessungsgrundlage nunmehr aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG (Bedarfswert im Sinne des § 138 BewG).

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG findet jedoch entsprechend dem (BStBl 2003 II S. 483) nur Anwendung, wenn:

  • a) eine Einbringung anzunehmen ist.

    Eine Einbringung liegt nur vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf eine Gesellschaft überträgt.

    oder

  • b) ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage vorliegt.

    Hiermit sind nur solche Grundstücksgeschäfte gemeint, die zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern durchgeführt werden und bei denen die Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird. Dies ist der Fall, wenn sich im Zuge des Grundstücksgeschäfts die Beteiligungsverhältnisse des beteiligten Gesellschafters der Höhe nach (quotal) verändern.

In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nicht gegeben sind, ist die Gegenleistung weiterhin auf der Grundlage des v.g. Erlasses zu ermitteln und aufzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass weder der Wert der gewährten Gesellschaftsrechte (Abs. 3 des v.g. Erlasses) noch die Zuführung des die Gegenleistung übersteigenden Grundstückswerts in eine Kapitalrücklage der Erwerberin (s. ) Teil der Gegenleistung sind. Als Gegenleistung sind somit der Wert der übernommenen Schulden/Verbindlichkeiten und ggf. weitere zusätzliche Leistungen, soweit sie auf den übergehenden Grundbesitz entfallen, anzusetzen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - S 4521 - 20 - St 233
OFD v. - S 4521 - 13 - St 224
OFD Münster v. - S 4521 - 21 - St 24-35

Fundstelle(n):
TAAAB-40820