Das Verfassen von technischen Gebrauchsanleitungen ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der erstellte Text eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors darstellt
Leitsatz
Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint.
Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Instanzenzug: FG Bremen (EFG 2000, 743) (Verfahrensverlauf), ,
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1991 und 1992 Einkünfte aus einer Tätigkeit als sog. ,,Technischer Redakteur'', die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) als solche aus Gewerbebetrieb behandelte.
Die berufliche Tätigkeit des Klägers hatte mit einer Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker begonnen. Nach deren Abschluss im Jahr 1974 arbeitete der Kläger zunächst als technischer Angestellter auf einer Werft, wo er verantwortlich für Angebote und Rechnungserstellung sowie die Durchführung von Reparaturprojekten war. Nach einem Arbeitgeberwechsel 1978 wurde er Sachbearbeiter auf dem Gebiet Marinelogistik und beschäftigte sich vorwiegend mit Koordination und Anfertigung von technischen Beschreibungen, Dienstvorschriften und Betriebsführungsplänen. 1980 wechselte der Kläger zu einem Elektronikkonzern und wurde dort nach einer firmeninternen sechsmonatigen Ausbildung zum ,,Technischen Redakteur'' im Bereich der Marinetechnik verantwortlich für das Aufgabengebiet Betriebs- und Anlagendokumentation. 1986 übernahm der Kläger den Aufbau einer Abteilung Grafische Dokumentation in einem Logistikunternehmen und leitete diese Abteilung bis 1988. Zu seinen Aufgaben dort gehörten u. a. die Erstellung eines Systemhandbuchs für die Antriebsanlage eines Marineschiffs sowie die Ausbildung von Mitarbeitern zu technischen Redakteuren. Nach einer daran anschließenden einjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, die auf dem Gebiet von CAD und DTP tätig war und u. a. Ersatzteilkataloge entwarf, machte sich der Kläger 1989 selbständig und übernahm alleine oder im Rahmen eines Teams vorwiegend technische Dokumentationsarbeiten. Erstellt wurden für verschiedene Auftraggeber etwa Handbücher, Montage-, Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen sowie Schulungsunterlagen. Außerdem war der Kläger mit der Projektkoordinierung einer Großkläranlage sowie der Untersuchung von Ersatzteilen auf vereinfachte Handhabung und Wartung betraut.
Der Kläger ging von einer freiberuflichen Tätigkeit aus und erhob deshalb gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre nach insoweit erfolglosem Einspruch Klage. Vor dem Finanzgericht (FG) trug er vor, er übe eine dem Beruf des Ingenieurs ähnliche Tätigkeit aus. Die theoretischen Kenntnisse eines Ingenieurs könne er durch praktische Arbeiten nachweisen. Er habe immer mit Ingenieuren seiner Auftraggeber zusammengearbeitet und diese angeleitet. Für die Zulassung zur Ausbildung als technischer Redakteur seien vielfach Ingenieurkenntnisse erforderlich. Damit sei ein weiterer Berufszweig des Ingenieurs entstanden. Im Klageverfahren legte der Kläger einige Arbeitsproben vor, die nach seinen Angaben von ihm allein erstellt worden waren. Er habe nicht nur das Layout übernommen, sondern die gesamten Verfahrensabläufe selbst entworfen. Zum Beweis dafür, dass sich aus den Arbeiten darauf schließen lasse, dass er in der Tiefe und Breite das Wissen zumindest in den Kernbereichen des einschlägigen Fachstudiums habe, beantragte der Kläger schriftsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Nachdem ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben werden musste, verzichteten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung. Der Berichterstatter wies anschließend als Einzelrichter gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Klage ohne mündliche Verhandlung durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 743 veröffentlichte Urteil ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Wesentlichen aus, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass der Kläger in den Streitjahren nicht über die erforderliche Wissensbreite und -tiefe verfügt habe. Es werde nicht bezweifelt, dass der Kläger die vorgelegten Arbeitsproben selbst verfasst habe. Nicht nachzuvollziehen sei aber die Behauptung des Klägers, es handele sich um besonders anspruchsvolle Arbeiten, die der Tiefe und Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzten. Zu dem erforderlichen Fachwissen habe der Kläger keine Ausführungen gemacht. Insbesondere habe er nicht begründet, warum die von ihm verfassten Beschreibungen Ingenieurkenntnisse erforderten. Er habe nicht einmal die für ihn in Betracht kommende Fachrichtung eines vergleichbaren Studiengangs benannt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger einen Verfahrensmangel und die Verletzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Gründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. Das FG hätte einerseits dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechen müssen.
a) Neben den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannten sog. Katalogberufen gehören zur freiberuflichen Tätigkeit auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf. Nicht erforderlich ist allerdings der Abschluss einer nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom) oder Fachhochschule (Diplom/Graduierung), muss er eine vergleichbare Tiefe, und Breite seiner Vorbildung nachweisen (, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, unter b, und vom IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Diesen Nachweis kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen (, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616, und vom IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769). Soll der Nachweis anhand praktischer Arbeiten geführt werden, müssen diese einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Außerdem ist nachzuweisen, dass die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung; vgl. , BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, und vom IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100).
Macht der Steuerpflichtige im Prozess geltend, er habe die erforderlichen Kenntnisse, muss er Tatsachen dazu vortragen, wie er die Kenntnisse erworben hat und inwieweit er sie in der Praxis einsetzt. Stehen diese Tatsachen nicht bereits zur Überzeugung des Gerichts fest, muss das FG aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) den vom Kläger gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen, entsprechen. Die Beantragung eines Sachverständigengutachtens ersetzt zwar nicht den erforderlichen Tatsachenvortrag zu den Umständen des Erwerbs der Kenntnisse und der praktischen Anwendung der erworbenen Kenntnisse (Senatsbeschluss vom IV B 112/93, BFH/NV 1995, 420). Der Sachverständigenbeweis kann aber in diesem Zusammenhang unter zwei Gesichtspunkten ein geeignetes Beweismittel sein. Einerseits kommt ein Gutachten zur Klärung der Frage in Betracht, ob die vorgelegten praktischen Arbeiten den Rückschluss auf vorhandene Kenntnisse in der gebotenen Tiefe und Breite zulassen. Andererseits kann im Wege eines Sachverständigengutachtens auch eine Wissensprüfung vorgenommen werden, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert.
b) Im Streitfall hatte der Kläger beantragt, ein Gutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die vorgelegten praktischen Arbeiten den Rückschluss auf vorhandene Kenntnisse in der gebotenen Tiefe und Breite zulassen. Diesen Antrag durfte das FG nicht ablehnen.
Die Tätigkeit eines technischen Redakteurs kann nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers nicht ohne weiteres als nicht mit dem Ingenieurberuf vergleichbar angesehen werden. Wie sich aus einem vom Kläger vorgelegten Zeugnis über die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang zum technischen Redakteur ergibt, waren dazu an sich nur diplomierte oder graduierte Ingenieure zugelassen. Dies lässt darauf schließen, dass die Arbeit des technischen Redakteurs als eine nur von Ingenieuren zu leistende Tätigkeit angesehen wurde. Auch der seit 1991 von der Fachhochschule Hannover angebotene Studiengang zum Diplom-Redakteur lässt es als denkbar erscheinen, dass sich die technische Redaktion zu einem eigenständigen Bereich der Ingenieurtätigkeit entwickelt hat. Der erkennende Senat kann mangels ausreichender Sachkunde allerdings kein abschließendes Urteil hierzu abgeben. Dazu bedarf es vielmehr einer sachkundigen Begutachtung der Frage, was die Tätigkeit eines technischen Redakteurs prägt, in welchem Verhältnis sie zu den hergebrachten Ingenieurberufen steht und welche Kenntnisse zur Ausübung des Berufs erforderlich sind. Sollte Ergebnis der Begutachtung sein, dass Tätigkeit und Ausbildung eines technischen Redakteurs mit derjenigen eines Ingenieurs vergleichbar sind, übt ein Steuerpflichtiger, der die betreffenden Kenntnisse besitzt und als technischer Redakteur tätig ist, einen ingenieurähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei in den Streitjahren als technischer Redakteur tätig gewesen und habe die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen und durch Selbststudium erworben. Zum Nachweis hat er Arbeiten aus seiner praktischen Tätigkeit vorgelegt, die er nach seinen Angaben selbst erstellt hat. Da das FG für sich keine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Ingenieurtätigkeit in Anspruch genommen hat, konnte es nur aufgrund sachverständiger Beratung beurteilen, ob sich aus diesen Arbeiten die erforderlichen Kenntnisse entnehmen lassen. Ob der aus dem Schriftverkehr des Klägers vom Gericht gewonnene Eindruck zutrifft, der Kläger habe bereits weitgehend fertiggestellte technische Anleitungen lediglich redaktionell überarbeitet, kann nur bei einer genauen Überprüfung des dem Kläger von seinen Auftraggebern zur Verfügung gestellten Rohmaterials und nach einem Vergleich mit dem an den Auftraggeber gelieferten Produkt beurteilt werden. Dazu war das FG schon deshalb nicht in der Lage, weil ihm Unterlagen über das von Auftraggebern zur Verfügung gestellte Material nicht vorlagen.
Das FG durfte sich für die Ablehnung des Beweisantrags auch nicht darauf stützen, der Kläger habe versäumt vorzutragen, dass er besondere mathematisch-technische Kenntnisse habe einsetzen müssen, um die technischen Dokumentationen zu erstellen. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, die Dokumentationen hätten zwingend Ingenieurkenntnisse vorausgesetzt. Dass dabei eine besondere Fachrichtung nicht genannt worden ist, rechtfertigt die Ablehnung des Beweisantrags nicht. Soweit das FG aus den vorgelegten Arbeiten nicht selbst auf eine bestimmte Fachrichtung schließen konnte (z. B. Maschinenbau), hätte es den Kläger insoweit zur Stellungnahme auffordern müssen.
2. Das FG ist außerdem nicht der Frage nachgegangen, ob der Kläger nicht ganz oder teilweise dadurch freiberufliche Einkünfte bezogen hat, dass er schriftstellerisch i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG tätig geworden ist.
Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (vgl. , BFHE 117, 456, BStBl II 1976, 192). An die Voraussetzung, dass eigene Gedanken ausgedrückt werden, sind dabei keine besonderen Anforderungen zu stellen. In seinem Urteil vom IV 270/60 U (BFHE 74, 344, BStBl III 1962, 131) hielt es der erkennende Senat für ausreichend, dass bei der Erstellung eines Vorschriftensuchregisters Stichworte vergeben werden und der zu verarbeitende Rechtsstoff diesen zugeordnet wird. In seinem Urteil vom IV R 16/97 (BFHE 187, 31, BStBl II 1999, 215) hat der Senat eine schriftstellerische Tätigkeit darin gesehen, dass ein Software-Lernprogramm entwickelt und das Drehbuch zu einem Videofilm über die Bedienung eines Computers geschrieben wurde. Von einer solchen Tätigkeit unterscheidet sich diejenige eines technischen Redakteurs nicht wesentlich, wenn er Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten auf der Grundlage ihm mitgeteilter Daten verfasst und sich der erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung darstellt. Dies kann nach Auffassung des Senats sowohl dann anzunehmen sein, wenn der Text den Umgang mit einem technischen Gerät beschreibt, als auch dann, wenn sich der Text auf das reine Beschreiben der Eigenschaften eines Geräts beschränkt (gl. A. Trachte/Helios, Betriebs-Berater - BB - 2001, 909, 911 f.).
Ob der Kläger bei Erstellung seiner Anleitungen eigene Gedanken in den Texten ausgedrückt hat, kann nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht beurteilt werden. Zwar bewertet das FG die Leistung des Klägers lediglich als redaktionell, woraus evtl. geschlossen werden könnte, dass die in der Beschreibung des Geräts oder seiner Handhabung liegende gedankliche Leistung bereits vom Auftraggeber des Klägers erbracht worden war. Da das FG aber von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung hatte, den Anteil der vom Kläger erbrachten gedanklichen Leistung zu untersuchen, kann aus der Bewertung der Tätigkeit als redaktionell nicht auf das Fehlen einer schriftstellerischen Leistung des Klägers geschlossen werden. Für eine eigene gedankliche Leistung des Klägers spricht demgegenüber seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die nach § 118 Abs. 2 FGO vom Senat allerdings selbst nicht verwertet werden kann. Danach hat der Kläger für die Erstellung von Bedienungsanleitungen lediglich Daten aus der Konstruktion des Auftraggebers erhalten, die er eigenständig um weitere für die Bedienung wichtige Daten ergänzen musste, um dann anhand der Datensammlung eine Bedienungsanleitung zu entwerfen. Für die Erstellung von Serviceanleitungen standen ihm nach seiner Darstellung nur das Gerät und Interviews mit Servicetechnikern zur Verfügung, um daraus eine Serviceanleitung zu entwickeln.
3. Das FG erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, primär Feststellungen zu Art und Umfang der Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf ihre Einordnung als schriftstellerisch zu treffen. Sollte sich dabei ergeben, dass nicht die gesamte Tätigkeit des Klägers als schriftstellerisch zu beurteilen ist, müsste sich eine Begutachtung der Frage anschließen, ob der verbleibende Teil der Tätigkeit als diejenige eines technischen Redakteurs anzusehen ist, ob eine solche Tätigkeit mit der eines Ingenieurs vergleichbar ist und ob bejahendenfalls der Kläger in den Streitjahren über die Kenntnisse eines technischen Redakteurs in der erforderlichen Breite und Tiefe verfügte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 475
BB 2002 S. 1527 Nr. 30
BB 2002 S. 2532 Nr. 49
BFH/NV 2002 S. 1099 Nr. 8
BFHE S. 176 Nr. 199
BStBl II 2002 S. 475 Nr. 13
DB 2002 S. 1920 Nr. 37
DStRE 2002 S. 945 Nr. 15
FR 2002 S. 887 Nr. 16
INF 2002 S. 542 Nr. 17
KÖSDI 2002 S. 13374 Nr. 8
KÖSDI 2003 S. 13935 Nr. 11
MAAAA-89260