BFH Urteil v. - VII R 14/01 BStBl 2002 II S. 62BStBl 2003 II S. 347

Bei rechtlicher Überprüfung der Rücknahme der (Wieder-)Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Antrag auf Wiederbestellung ist nicht zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiederbestellung besteht

Leitsatz

Wird die Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zurückgenommen, so ist bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht zu prüfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter besteht.

Gesetze: BGB § 242StBerG § 46 Abs. 1StBerG § 48 Abs. 1

Instanzenzug: Niedersächsisches FG (EFG 2001, 654) (Verfahrensverlauf),

Tatbestand

I.

Nachdem die im Juni 1973 erfolgte Bestellung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter mit bestandskräftigem Bescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) 1990 widerrufen worden war, wurde der Kläger auf seinen Antrag hin mit Bescheid der OFD vom . . . 1996 erneut als Steuerbevollmächtigter bestellt. Diesen Bescheid nahm die OFD mit dem angefochtenen Bescheid vom . . . 1998 . . . wegen unrichtiger Angaben im Wiederbestellungsverfahren zurück. Außerdem führte sie aus, dass die Bestellung des Klägers unabhängig von ihrer Rücknahme auch wegen Vermögensverfalls zu widerrufen gewesen wäre.

Der Kläger hatte im Antragsvordruck auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter die Vordruckspalte ,,ich lebe in geordneten Verhältnissen'' angekreuzt, obwohl er kurze Zeit vorher, am . . . August 1995, vor dem Amtsgericht nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Hierin hatte er erklärt, dass er weder über Einkünfte noch über Vermögensgegenstände verfüge. Hiervon erfuhr die OFD erst in dem auf Grund des Schreibens der Steuerberaterkammer vom . . . 1998 eingeleiteten Widerrufsverfahren. Im Rahmen des Wiederbestellungsverfahrens hatte der Kläger ferner einen Liquiditäts- und Vermögensstatus, Stand November 1995, vorgelegt, wonach seine monatlichen Bezüge zur Zeit . . . DM betrügen. Seine Verbindlichkeiten gab er mit . . . DM an. In den Liquiditätsstatus waren Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in Höhe von . . . DM zzgl. . . . DM Säumniszuschläge und Verbindlichkeiten gegenüber der Krankenkasse nicht enthalten.

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung begehrte, begründete er im Wesentlichen damit, dass er sich nicht im Vermögensverfall befinde. Selbst bei der Annahme eines Vermögensverfalls sei ein Widerrufsgrund nicht gegeben, weil keine konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen durch den Kläger vorliege.

Ein Rücknahmegrund gemäß § 46 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) liege auch nicht vor. Die Feststellungen der OFD, dass der Kläger sich seit 1990 fortlaufend im Vermögensverfall befinde, seien auf Grund der vorgetragenen Tatsachen widerlegt. Die Tatsache, dass der Kläger am . . . August 1995 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben habe, indiziere nur die Vermutung, dass er nicht in ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu dem Zeitpunkt gelebt habe. Tatsache sei jedoch, dass der Kläger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Die Gründe für eine Wiederbestellung hätten zum Zeitpunkt des Antrages vorgelegen und seien nicht vorgetäuscht worden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab und führte im Einzelnen aus, dass die OFD die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigten zu Recht zurückgenommen habe. Der Kläger habe seine Bestellung durch Angaben erwirkt, die im Wesentlichen unrichtig bzw. unvollständig gewesen seien. Der Rücknahmebescheid sei aber nicht deshalb aufzuheben, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ggf. ein Anspruch auf Wiederbestellung bestanden habe. In Rücknahmefällen sei im Gegensatz zu Widerrufsfällen wegen der unterschiedlichen Rechtslage die Prüfung, ob eine Pflicht zur sofortigen Wiederbestellung bestehe, nicht erforderlich, weil der angefochtene Verwaltungsakt durch Entstehen eines Wiederbestellungsgrundes nicht von Anfang an rechtmäßig werde. Die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes könne auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt werden. Im Einzelnen wird auf die Gründe des in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 654 wiedergegebenen Urteils verwiesen.

Mit seiner Revision macht der Kläger - zusammengefasst - geltend, die Rücknahme seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter sei nicht gerechtfertigt, weil zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter bestanden habe. Auf Grund der Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse nach Erlass der Rücknahmeverfügung sei der Rücknahmegrund zweifelsfrei weggefallen. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) insoweit betreffend den Widerruf entwickelten Grundsätze seien entsprechend auch auf die Rücknahme anzuwenden. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die inhaltlich identischen Bestimmungen für Rechtsanwälte, in denen (§ 14 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -) ausdrücklich bestimmt werde, dass von der Rücknahme der Zulassung abgesehen werden könne, wenn die Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 7 BRAO) nicht mehr bestehen. Dieses Ergebnis verlange auch Art. 12 des Grundgesetzes (GG) und der Grundsatz von Treu und Glauben.

Gründe

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter rechtmäßig ist.

1. Auf Grund von § 46 Abs. 4 StBerG i. d. F. von Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom (BGBl. I 2000, 874) ist im Rubrum statt der ursprünglich beklagten OFD als Beklagte und Revisionsbeklagte die zuständige Steuerberaterkammer zu benennen, weil diese nunmehr gemäß § 157 Abs. 6 StBerG i. d. des Art. 1 Nr. 100 des 7. StBÄndG seit dem für die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter zuständig ist. Damit ist ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, der auch im Rubrum zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283).

2. Die OFD hat die Rücknahme der in 1996 erfolgten Wiederbestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG i. d. F. vor In-Kraft-Treten des 7. StBÄndG (StBerG a. F.) gestützt. Danach ist die Bestellung u. a. zurückzunehmen, wenn der Steuerbevollmächtigte sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Beruht die Bestellung auf objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers und sind diese für die Entscheidung der Behörde erheblich gewesen, ist die Bestellung nach der genannten Vorschrift zwingend zurückzunehmen.

Das FG hat für den Senat verbindlich, weil nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, festgestellt (§ 118 Abs. 9 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), dass die tatsächliche Voraussetzungen für die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter erfüllt sind, weil die Angaben des Klägers im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter im Jahre 1995, wie das FG meint, unrichtig, auf jeden Fall aber unvollständig waren. Denn der Kläger hatte verschwiegen, dass er kurz zuvor vor dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und weitere Schulden als die in Höhe von . . . DM angegebenen hatte.

Keinen Bedenken begegnen auch die Ausführungen des FG, wonach die Tatsache, dass von dem Bewerber eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist, für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter ein wesentlicher Umstand ist, und die OFD den Kläger bei Kenntnis dieses Umstandes und aller seiner Schulden zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht als Steuerbevollmächtigten wiederbestellt, sondern dieser Sachverhalt sie veranlasst hätte, weitere Ermittlungen über dessen Vermögensverhältnisse anzustellen.

Da auch der Kläger insoweit keine Bedenken gegen die Ausführungen des FG erhebt, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab und bezieht sich insoweit auf die zutreffenden Gründe der Vorentscheidung.

3. Soweit der Kläger geltend macht, die Rücknahme seiner Bestellung sei deswegen rechtswidrig, weil ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zugestanden habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

a) Zwar hat der Senat für den Fall des Widerrufs einer Bestellung ausgeführt, dass der Widerruf der Bestellung rechtswidrig sein kann, wenn er den Grundsätzen von Treu und Glauben deswegen widerspräche, weil die Rechtmäßigkeit des Widerrufs noch in einem Zeitpunkt verteidigt wird, in dem die Behörde zur Wiederbestellung des Betroffenen als Steuerbevollmächtigter verpflichtet wäre. Ob dies der Fall ist, müsse das FG auf Grund der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Umstände prüfen (vgl. , BFHE 134, 79, BStBl II 1981, 740; vom VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909 auch AnwZ (B) 80/90, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2083, m. w. N.; I C 74.62, Deutsches Verwaltungsblatt 1965, 402 zu ähnlichen Vorschriften).

b) Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf den Streitfall, in dem es nicht um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung, sondern um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der rechtswidrigen Bestellung geht, nicht übertragen (a. A. Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 Rdnr. B 625.6). Denn während in den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fällen der Grund, der zum Widerruf der Bestellung bzw. zur Zurücknahme der Zulassung des Betroffenen geführt hat, nachträglich durch Veränderung der Verhältnisse wieder entfallen war, ist dies im Streitfall anders. Hier besteht der Grund, der zur Rücknahme der Bestellung des Klägers geführt hat, nämlich die Tatsache, dass der Kläger im Wiederbestellungsverfahren zumindest unvollständige Angaben gemacht hat, unverändert fort. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn feststünde, dass der Kläger nunmehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Deshalb stellt sich in diesem Fall anders als in den zuvor genannten Fällen die Frage nicht, ob gegenüber der Ausgangslage veränderte Verhältnisse nach Treu und Glauben (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Rücknahme der Bestellung ausschließen können.

Eine andere, in diesem Verfahren aber nicht zu entscheidende Frage ist, ob der Kläger in einem neu zu beantragenden Verfahren als Steuerbevollmächtigter nach § 48 StBerG wiederbestellt werden könnte, wenn er u. a. nachweist, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

c) Aus dem Verweis des Klägers auf die Regelung in § 14 Abs. 3 BRAO, nach der von der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgesehen werden kann, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten entnehmen. Denn Grund für die Rücknahme ist insoweit anders als im Streitfall nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG a. F. nicht die Tatsache, dass der Bewerber in bestimmter Weise tätig geworden ist oder geforderte Angaben unvollständig gemacht hat, sondern der Umstand, dass Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Solche Sachverhalte können sich aber, anders als ein bestimmtes abgeschlossenes Verhalten, das zur Rücknahme der Bestellung geführt hat, zu Gunsten des Betroffenen nachträglich ändern und in diesem Fall ein Absehen von der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen.

d) Vertrauensschutzgesichtspunkte können der Rücknahme der Bestellung im Streitfall schon deswegen nicht entgegenstehen, weil unrichtige bzw. unvollständige Angaben des Klägers zu seiner Wiederbestellung geführt haben und deshalb ein Vertrauen in den Bestand der Bestellung nicht gerechtfertigt ist. Insoweit bezieht sich der Senat wie schon das FG auf die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in dem dieser an sich selbstverständliche Grundsatz ausdrücklich geregelt ist.

e) Anders als der Kläger meint, verstößt die Rücknahme seiner Bestellung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Rücknahme bekannten Tatsachen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Rücknahme der Bestellung stellt zwar einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar, weil sie dazu führt, dass der Kläger seinen Beruf nicht (mehr) ausüben kann. Die nach Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Freiheit der Berufswahl wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es anerkannt, dass der Gesetzgeber Berufe rechtlich ordnen und ihre Berufsbilder rechtlich ,,fixieren'' kann (, BVerfGE 21, 173). Nach der am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Stufentheorie des BVerfG sind Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl einschränken, jedoch nur dann zulässig, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss, und soweit dieser Schutz nicht auf andere Weise gesichert werden kann (, BVerfGE 7, 377, 405). Die mit der rechtlichen Konkretisierung und Formalisierung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen einhergehende Beschränkung der Freiheit der Berufswahl darf zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (, BVerfGE 54, 301, 315).

Nach diesen Grundsätzen begegnet es jedoch keinen Bedenken, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers gemäß § 48 Abs. 2, § 40 Abs. 3 Nr. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a. F. als Voraussetzung für seine in 1996 erfolgte Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zu verlangen (vgl. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 46). Die in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG a. F. zwingend vorgeschriebene Rücknahme der Bestellung stellt sicher, dass u. a. diese Voraussetzung auch tatsächlich eingehalten wird. Indem die Vorschrift die Rücknahme nur dann vorschreibt, wenn der Bewerber die Bestellung auf unlautere Weise erwirkt hat, trägt sie in ausreichender Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an dem sich Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl messen lassen müssen, Rechnung. Zwar wäre dem öffentlichen Interesse daran, dass nur solche Berater Hilfe in Steuersachen leisten, die persönlich auch insoweit zuverlässig sind, als sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a. F.), auch dann Genüge getan, wenn von einer Rücknahme der Bestellung abgesehen würde, sofern sich die Verhältnisse nachträglich in dieser Richtung positiv verändert haben. Damit wäre aber das allgemeine Interesse der Gemeinschaft daran, dass die Verwaltung nicht durch unlauteres Handeln Einzelner zu rechtswidrigen Entscheidungen veranlasst werden darf, nicht befriedigt. Dieses durch das Rechtsstaatsprinzip (hier: Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) des Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Interesse hat insoweit Vorrang vor der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl und verlangt im Streitfall die Aufhebung der rechtswidrigen Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter, womit indes nicht darüber entschieden ist, ob einem späteren Antrag des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter stattzugeben wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 62
BB 2002 S. 189 Nr. 4
BFHE S. 201 Nr. 201
BFHE S. 266 Nr. 198
BStBl II 2002 S. 62 Nr. 2
DB 2002 S. 188 Nr. 4
DStRE 2002 S. 326 Nr. 5
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