Aktivierung von Vermögensgegenständen, die Ansprüchen nach dem VermG ausgesetzt sind, in der D-Markeröffnungsbilanz zum ; Berücksichtigung wertbegründender bzw. werterhellender Faktoren nach dem Stichtag der Feststellung der Eröffnungsbilanz; Passivierung von nach dem VermG ungewissen Verbindlichkeiten; Schätzung von Verkehrswerten als den BFH bindende Tatsachenfeststellung
Leitsatz
1. Vermögensgegenstände, die Ansprüchen nach dem VermG ausgesetzt sind, sind in der Eröffnungsbilanz zu aktivieren.
2. (Ungewisse) Verbindlichkeiten nach dem VermG sind mit dem Wert der zurückzugebenden Vermögensgegenstände zu passivieren.
3. Nur die innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag eintretenden wesentlichen Werterhöhungen sind - als wertbegründende Umstände - zu berücksichtigen. Wertbegründende Faktoren, die erst nach Ablauf der Vier-Monats-Frist eintreten, bleiben auch bei der Bewertung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 DMBilG) unberücksichtigt.
4. Für die steuerliche Gewinnermittlung gelten die (zwingenden) Vorschriften des DMBilG. FA und FG sind daher nicht verpflichtet, der Besteuerung die vom Steuerpflichtigen in der Handelsbilanz angesetzten und subjektiv für richtig gehaltenen Werte ohne sachliche Überprüfung zugrunde zu legen.
5. Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich an die Schätzung von Verkehrswerten durch das FG gebunden. Auch die Wahl der Schätzmethode durch das FG gehört zu den bindenden Tatsachenfeststellungen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 381 BB 2000 S. 1183 Nr. 23 BFH/NV 2000 S. 1019 Nr. 8 DB 2000 S. 1155 Nr. 23 DStRE 2000 S. 694 Nr. 13 FR 2000 S. 783 Nr. 14 XAAAA-88682
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