Keine Investitionszulage für in angemieteten Spielhallen installierte Alarmanlagen zur Innensicherung einzelner Räume
Leitsatz
In angemieteten Spielhallen installierte Alarmanlagen, deren Nutzungsdauer die voraussichtliche Mietdauer der Spielhallen nicht übersteigt, sind wesentliche Gebäudebestandteile, wenn sie den Schutz der Spielgeräte über die Innensicherung des Raumes - im Gegensatz zu Sicherungen unmittelbar an den einzelnen Spielautomaten - herbeiführen. Die Alarmanlagen sind auch nicht als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt, denn sie dienen nicht dazu, den mit der Spielhalle verfolgten Betriebszweck, Spielautomaten zeitweise entgeltlich an Kunden zur Verfügung zu stellen, unmittelbar zu verwirklichen, sondern sie wirken sich nur mittelbar vorteilhaft auf die gewerbliche Tätigkeit aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 150 BB 2000 S. 190 Nr. 4 BFH/NV 2000 S. 527 Nr. 4 DB 2000 S. 258 Nr. 5 DStRE 2000 S. 132 Nr. 3 FR 2000 S. 222 Nr. 4 INF 2000 S. 223 Nr. 7 YAAAA-88592
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