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Keine Entnahme durch nur formellen Buchungsakt
§ 4 Abs. 1, § 20 Abs. 1 EStG
Leitsätze (nicht amtlich):
1. Betrieblich vereinnahmte Entgelte gehören mit ihrem Zugang zum Betriebsvermögen.
2. Gehört ein Geldbetrag zum Betriebsvermögen, so bedarf es einer Entnahme, um ihn in das Privatvermögen zu überführen.
3. Eine Entnahme erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. Der Willensentschluss des Stpfl. muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen.
4. Hierfür wird ein Verhalten vorausgesetzt, das nach außen den Willen des Stpfl. erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern fortan nur noch zur Erzielung von Privateinnahmen oder einkommensteuerrechtlich neutralen Zwecken einzusetzen. Die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen muss unmissverständlich gelöst werden.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin erzielte u. a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke. Sie unterhielt Konten bei der Sparkasse und ab Ende 1991 bei der A-Bank. Von dem laufenden Geschäftskonto bei der A-Bank buchte sie Gelder auf Unterkonten zum Geschäftskonto und legte sie als Festgeld an. Nach dem von der Klägerin unterschriebenen Aus...