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Zur Angemessenheit von Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsätze:
1. Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw. angestellt worden sind.
2. Hielt eine Tantiemevereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses einem Fremdvergleich stand und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme später in unerwartetem Maße, so führt die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann zu einer vGA, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete.
Aus den Gründen:
In der Rechtsbegründung führte der BFH aus, dass eine vGA nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen beruht, die nicht auf eine offene Gewinnausschüttung zurückgehen. Die vGA muss sich außerdem als Unterschiedsbetrag i. S. des § 4 Abs. 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Dazu gehören insbesondere einem Ges.-Gf. gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 GmbHG) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unt...BStBl 2002 II S. 111